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Verwaltungsbeirat: Entlastung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Den Verwaltungsbeiräten ist nicht deshalb die Entlastung zu versagen, weil die Jahresabrechnung Fehler aufweist.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen, die Verwaltungsbeiräte für die Tätigkeit im Jahr 2018 zu entlasten. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Das AG erklärt den Beschluss für ungültig. Die Jahresabrechnung, welche die Verwaltungsbeiräte gebilligt hatten, sei intransparent und nicht nachvollziehbar. Gegen das Urteil des AG richtet sich die Berufung der Wohnungseigentümer (es gilt noch altes Verfahrensrecht).

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Nach dem Beschlusswortlaut sei den Beiratsmitgliedern Entlastung für ihre Tätigkeit im Jahr 2018 erteilt worden. Hier stelle sich zunächst die Frage, für welche Tätigkeit eine Entlastung erteilt worden sei. Die Auslegung ergebe, dass den Verwaltungsbeiräten Entlastung insbesondere für ihre Tätigkeit bei der Kassenprüfung in Zusammenhang mit der vom Verwalter unter dem Druckdatum 22.5.2019 erstellten Jahresabrechnung für das Geschäftsjahr 2018 erteilt worden sei, unabhängig davon, ob die Kassenprüfungstätigkeit hierzu im Jahr 2018 und/oder im Jahr 2019 erbracht worden sei.

Weiter stelle sich die Frage, was K den Verwaltungsbeiräten eigentlich vorwerfe. Dies sei aber nicht zu erkennen. Die mehrseitige Klagebegründung des K äußere sich zwar über Mängel der Jahresabrechnung. Es fehle aber an der Darstellung einer konkreten Pflichtverletzung der Verwaltungsbeiräte, zumal sich deren Prüftätigkeit auf die Kassenprüfung beschränkt habe. Da die Aufgaben eines Verwalters und der Verwaltungsbeiräte in Bezug auf eine Jahresabrechnung nicht deckungsgleich, sondern unterschiedlich seien, folge aus der im Fall erstinstanzlich für ungültig erklärten Jahresabrechnung nicht automatisch die zu versagende Entlastung für die Verwa...

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