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Verwaltungsbeiräte: Entlastung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Verwaltungsbeiräte sind nicht verpflichtet, bei der anstehenden Wiederbestellung der bestehenden Verwaltung alternative Angebote anderer Unternehmen einzuholen.

2 Normenkette

§ 29 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K greift u. a. den Beschluss an, mit dem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeiräten Entlastung erteilt hat. Er meint, die Verwaltungsbeiräte seien ihrer Überwachungspflicht aus § 29 Abs. 2 WEG nicht nachgekommen. Ein zur Wohnungseigentumsanlage gehörendes Hallenschwimmbad sei während der Pandemie vom 20.3.2020 bis 14.9.2021 und von November 2021 bis Mitte April 2022 ohne Beschluss, aber mit Zustimmung der Verwaltungsbeiräte geschlossen gewesen. Es gebe auch keine ausreichende Belegprüfung. Ferner hätten die Verwaltungsbeiräte Alternativangebote für die Verwalterbestellung einholen müssen. Zudem hätten die Verwaltungsbeiräte in einer Versammlung im Mai 2020 nicht thematisiert, ob die Verwaltung den Kriterien des § 26a WEG gerecht werde. Dies wäre jedoch ihre Verpflichtung gewesen, da diese angeregt hätten, den neuen Verwaltervertrag anzunehmen.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Das von K behauptete Fehlverhalten der Verwaltungsbeiräte stelle kein Verhalten dar, das zu einem möglichen Schadensersatzanspruch führen würde. Es sei den Verwaltungsbeiräten unbenommen gewesen, die vorübergehende Schließung des Schwimmbadbereichs gutzuheißen. Auch obliege Verwaltungsbeiräten keine Pflicht, Alternativangebote in Bezug auf die Wiederbestellung der Verwaltung einzuholen. Hätte K dies für erforderlich gehalten, hätte er diese einholen und vorlegen können. K trage selbst vor, dass die Verwaltungsbeiräte die Belege geprüft hätten. Wenn er den angegebenen Umfang für unzureichend halte, sei darauf hinzuweisen, dass den Verwaltungsbeiräten nur eine stichprobenartige Prüfung obliege, die auch nach dem ...

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