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Verwaltungsbeiräte: Bestellung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Bei der Bestellung der Verwaltungsbeiräte ist eine Verhältniswahl unzulässig.

2 Normenkette

§ 29 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer stimmen über die Neuwahl des Verwaltungsbeirats ab. In geheimer Wahl wird in einem einzigen Wahlgang über die zur Wahl gestellten Wohnungseigentümer abgestimmt. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen sollen den Beirat bilden. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zu 3 Stimmen abgeben. Auf Wohnungseigentümer X entfallen 91 Stimmen, auf Wohnungseigentümer Y 84 Stimmen, auf Wohnungseigentümer Z 77 Stimmen und auf Wohnungseigentümer A 62 Stimmen. Gegen diese Wahl wendet sich Wohnungseigentümer K. Er hält sie für offenkundig rechtswidrig. Er beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit dieser soll die Ausführung bzw. Wirksamkeit des Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgehoben werden.

4 Die Entscheidung

Der Antrag hat Erfolg! Die Beschlussfassung habe einer ordnungsmäßigen Verwaltung widersprochen. Über die Wahl eines jeden Verwaltungsbeirats sei abzustimmen. Dies bedeute, dass von den abgegebenen Stimmen auf einen Kandidaten mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen müssten, damit dieser gewählt sei. Es müsse so lange abgestimmt werden, bis eine ausreichende Zahl von Kandidaten die erforderliche Mehrheit habe. Eine Verhältniswahl, bei der von verschiedenen Bewerbern diejenigen als gewählt gelten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, sei unzulässig. Ein Verfügungsgrund sei ebenfalls gegeben.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es im Kern um die Frage, wann ein Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt ist.

Wahlbeschluss

Die Bestellung ist ein Beschluss. Dieser bedarf – wie jeder Beschluss – einer Mehrheit. Die Ja-Stimmen müssen die Nein-Stimmen überwiegen. Auf das Verhältnis der abgegebenen Stimmen kommt es nicht an. Jeder Wohn...

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