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Verwaltung: Folgen einer mangelhaften Leistung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Auf den Vergütungsanspruch der Verwaltung sind dienstvertragliche Regelungen anzuwenden. Diese sehen einen Entfall oder eine Minderung für den Fall der Nicht- oder Schlechtleistung nicht vor.

2 Normenkette

§§ 18, 26 WEG; § 812 BGB

3 Das Problem

Die Verwaltung B bucht, gestützt auf § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG, Mittel vom Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K ab. Sie meint in Höhe mehrerer Tausend Euro Ansprüche auf Sondervergütungen zu haben. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangt diese Zahlungen mit einer im Jahr 2023 erhobenen Klage zurück.

4 Die Entscheidung

In Höhe von 8.461,64 EUR nebst Zinsen mit Erfolg! B habe in dieser Höhe keinen Anspruch auf Zahlung der Sondervergütungen gehabt. Nach den Erläuterungen zu § 5 des Verwaltervertrags könne B von K nur für solche Zusatzleistungen eine Sondervergütung beanspruchen, die sie tatsächlich erbracht habe. Unstreitig habe B im Kalenderjahr 2019 aber keine Sonderleistungen für K ausgeführt. Der von B erhobene Einwand der Verjährung sei unbegründet, weil die 3-jährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB bei Zustellung des Mahnbescheids am 2.1.2023 noch nicht abgelaufen gewesen und so gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wirksam gehemmt worden sei. Zwar sei der Anspruch bereits mit der jeweiligen Abbuchung vom Konto der K entstanden, zuletzt mit Abbuchung vom 20.12.2019. B habe aber nicht dargelegt, dass die Gemeinschaft oder die für sie tätigen Personen bereits zum Jahresende 2019 wussten, dass sie Vergütungen für nicht erbrachte Sonderleistungen vom Gemeinschaftskonto vereinnahmt hatte. Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch wegen Schlecht- und/oder Nichtleistung der B stehe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aber nicht zu. Auf den Vergütungsanspruch der Verwaltung seien dienstvertragliche Regelungen anzuwenden. Diese sähen einen Entfall oder eine Minderung für den...

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