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Verwaltung: Auswahl der Versammlungsstätte / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Ohne Erfolg! Es fehle jedenfalls an einer schuldhaften Pflichtverletzung des B. Zu den B nach § 27 Abs. 1 WEG obliegenden Aufgaben habe allerdings auch die ordnungsmäßige Einladung zu und Durchführung von Versammlungen gehört. Über Ort und Zeit der Versammlung hätte B mangels entsprechender Vereinbarungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden gehabt. Im Rahmen seiner ordnungsmäßigen Ermessensausübung habe B die aktuelle Gesetzeslage berücksichtigen müssen. Danach sei am 30.7.2020 die Durchführung einer den wohnungseigentumsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Versammlung infektionsschutzrechtlich zulässig gewesen. Es sei aber ein sachgerechtes Ermessenskriterium gewesen, sich bei der Auswahl der Versammlungsstätte an der zu erwartenden Teilnehmerzahl zu orientieren und dabei Vertretungsmöglichkeiten aktiv zu bewerben (Hinweis auf LG Frankfurt a. M., Urteil v. 17.12.2020, 2-13 S 108/20, ZWE 2021, 134 Rn. 9).

Angesichts der Tatsache, dass bereits in den Jahren vor Beginn der Pandemie zu Versammlungen im Durchschnitt lediglich rund 20 Wohnungseigentümer erschienen seien, habe B bei der von ihm zu stellenden Prognose davon ausgehen dürfen, dass aufgrund der Corona-Pandemie noch weniger Wohnungseigentümer erscheinen würden. Es sei daher nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, trotz infektionsrechtlicher Zulässigkeit als Versammlungsstätte nicht, wie in den Vorjahren, eine Gaststätte zu wählen, in der sämtliche 79 Wohnungseigentümer Platz gefunden hätten.

Ob B dazu verpflichtet gewesen sei, im Namen der K den Streit zu verkünden bzw. zumindest die Wohnungseigentümer auf die Haftungsfragen und Probleme hinzuweisen, könne dahingestellt bleiben, da eine diesbezügliche Pflichtverletzung jedenfalls nicht kausal sei. Ob K infolge der unterbliebenen Streitverkündung ein Schaden ...

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