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Verwaltung: Aufgaben beim Werkvertrag / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es aus Verwaltersicht um die Frage, welche Pflichten die Verwaltung bei der Betreuung von Werkverträgen treffen. Eine dieser Fragen ist, ob und wann die Verwaltung dem Werkunternehmer Abschläge zahlen darf und ob sie bei der Verletzung ihrer Pflichten u. a. aus ihrem Verwaltervertrag Schadensersatz schuldet.

Werkverträge: Grundlagen

Bei einem Werkvertrag geht es zunächst darum, nach der Feststellung, was zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu tun ist und woher die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die notwendigen Mittel hierfür nimmt, für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anhand von aussagekräftigen Angeboten (Daumenregel: derzeit sind bei größeren Baumaßnahmen in der Regel 3 Angebote notwendig, aber auch ausreichend) einen Vertragspartner zu finden. Im Anschluss an die Willensbildung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Verwaltung mit dem Werkunternehmer namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Vertrag zu schließen, der im Einzelnen konkret bestimmt, was die Vertragsparteien zu leisten haben.

Werkverträge: Vergütung

Für den Werkunternehmer ist die Vergütung von besonderer Bedeutung. Diese ist grundsätzlich mit der Abnahme des Werkes fällig. Der Werkunternehmer kann allerdings eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Die Leistungen des Werkunternehmers sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die der Verwaltung eine "rasche und sichere Beurteilung der Leistungen" ermöglichen muss. Entsprechendes gilt für zur Durchführung des Werkes erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsp...

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