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Verwalterzustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Unauflöslichkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 11 WEG ist ein charakteristisches Merkmal des Wohnungseigentumsrechts. Daher ist es verständlich, dass die Mitglieder einer Gemeinschaft größtes Interesse daran haben, bereits im Vorfeld erkennbar problematischen Eigentümern den Zutritt zu ihrer Gemeinschaft zu verwehren. Nach § 12 Abs. 1 WEG kann daher als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten – in aller Regel des Verwalters – bedarf. Die Zustimmung kann allerdings nur dann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt. Wird die Zustimmung (unberechtigt) verweigert, kann der Zustimmungsberechtigte gerichtlich auf Erteilung der Zustimmung in Anspruch genommen werden. Ist in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung der Wohnungseigentümer das Erfordernis der Veräußerungszustimmung vereinbart, kann dieses gemäß § 12 Abs. 4 WEG durch Beschluss mit einfacher Mehrheit wieder aufgehoben werden. Die Wiedereinführung einer durch Beschluss aufgehobenen Veräußerungszustimmung bedarf allerdings wiederum einer Vereinbarung.

1 Rechtslage prüfen

1.1 Keine Änderungen durch WEMoG

Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist am 1.12.2020 die größte WEG-Reform seit Bestehen dieses Gesetzes in Kraft getreten. So obliegt u. a. die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG nun der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht mehr den Wohnungseigentümern und der Verwalter fungiert gem. § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG als deren gesetzlicher Vertreter und Ausführungsorgan. Hinsichtlich der Thematik der "Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums" durch den Verwalter sind diese Neuerungen insoweit...

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