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Verwalterzustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum / 6.2 Schadensersatzanspruch des Veräußerers

Alexander C. Blankenstein
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Für den Fall der verzögerten oder zu Unrecht versagten Veräußerungszustimmung steht dem Veräußerer gegen den Zustimmungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch resultierend aus § 280 BGB bzw. § 286 BGB zu.[1] Eine Pflichtverletzung ist insoweit unzweifelhaft gegeben, wenn der Zustimmungsberechtigte weiß oder wissen musste, dass kein Verweigerungsgrund gegeben ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch dann, wenn sich der Vollzug des Eigentumsübergangs beim Grundbuchamt verzögert, weil die Zustimmungserklärung oder der Bestellnachweis des Verwalters nicht in grundbuchmäßiger Form vorgelegt werden.[2]

 

Verschulden erforderlich

Schadensersatzansprüche setzen in aller Regel ein Verschulden des Verpflichteten voraus. Insoweit ist dem Verwalter dann kein Verschulden zum Vorwurf zu machen, wenn er eine Veräußerungszustimmung verspätet erteilt, weil er den Kaufvertrag nicht mit der Bitte übersandt bekommen hatte, der Veräußerung zuzustimmen, sondern mit der Aufforderung, dem Vertragsinhalt zuzustimmen. Insoweit war der Verwalter zu einer gründlicheren Prüfung des Vertrags berechtigt. Hiermit verbundene Verzögerungen können ihm daher nicht angelastet werden.[3]

Im Wege des Schadensersatzes sind insbesondere folgende Kosten zu ersetzen:

  • Kosten der Rechtsverfolgung: Ist der Veräußerer gezwungen, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Interessen zu beauftragen, sind dessen Kosten vom Zustimmungsberechtigten zu ersetzen.[4]
  • Zinsaufwendungen: Hierbei kann es sich um Bereitstellungs- und Verzugszinsen des den Kaufpreis finanzierenden Kreditinstituts handeln.[5]
  • Notarkosten
  • Kaufpreisdifferenz
[1] AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 15.12.2009, 980B C 1/09, ZMR 2010, 481.
[2] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.8.2003, 3 Wx 176/03, ZMR 2003, 956.
[3] OLG Schleswig, Beschluss v. 12.7.2006...

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