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Verwalterzustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum / 5.2 Form

Alexander C. Blankenstein
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Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ist zunächst der Nachweis des Verwalteramts durch öffentliche Urkunde zu führen. Nach § 415 ZPO handelt es sich um eine öffentliche Urkunde dann, wenn sie von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen ist. Da hiernach öffentliche Beglaubigung nicht ausreichen würde und die Hürde des Nachweises durch öffentliche Urkunde in der Praxis kaum zu nehmen ist, hat der Gesetzgeber in § 26 Abs. 4 WEG geregelt, dass der Nachweis der Verwalterstellung durch Vorlage der Versammlungsniederschrift über den Bestellungsbeschluss erfolgen kann, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. Bei den in § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG genannten Personen handelt es sich um den Versammlungsleiter, einen Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch dessen Vorsitzender oder sein Vertreter. Diese haben nämlich die Versammlungsniederschriften zu unterschreiben.[1]

 

Werdender Wohnungseigentümer

Die Nachweiserleichterung gemäß den §§ 26 Abs. 4, 24 Abs. 6 Satz 2 WEG gilt entsprechend, wenn die Niederschrift nur von einem werdenden Wohnungseigentümer unterzeichnet worden ist.[2]

Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren

Ist nach der Gemeinschaftsordnung zur Veräußerung von Sondereigentumseinheiten die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich und wird ein entsprechender Beschluss im schriftlichen Verfahren des § 23 Abs. 3 WEG gefasst, so sind dem Grundbuchamt die Unterschriften der Wohnungseigentümer in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen. Verweigert oder verzögert ein zustimmungsberechtigter Wohnungseigentüme...

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