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Verwalterzustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum / 2 Verwaltervertrag prüfen

Alexander C. Blankenstein
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Im Verwaltervertrag kann keine Veräußerungszustimmung geregelt werden. Grundsätzlich sind Bestimmungen im Verwaltervertrag unwirksam, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen.

Ist nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung einer Sondereigentumseinheit erforderlich, kann sich der Verwalter dieser Verpflichtung nach hier vertretener Auffassung auch nicht durch entsprechende Regelung im Verwaltervertrag entledigen. Stets ist der Verwalter nicht nur verpflichtet, die ihm per Gesetz auferlegten Pflichten zu erfüllen, sondern auch diejenigen, die ihm durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer auferlegt sind.

Für Sonderhonorar sorgen

Die Veräußerungszustimmung bedeutet für den Verwalter Mehrarbeit. Längst ist daher anerkannt, dass zugunsten des Verwalters im Fall einer vereinbarten Veräußerungszustimmung ein Sonderhonorar vereinbart werden kann. Soweit dies vereinzelt infrage gestellt wird, da eine vereinbarte Veräußerungszustimmung ohnehin zu den gesetzlichen Pflichten des Verwalters gehöre, wird verkannt, dass dies gerade nicht der Fall ist. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 WEG kann die Veräußerung von Wohnungseigentum von der Zustimmung der Wohnungseigentümer oder eines Dritten abhängig gemacht werden. Auch wenn es sich bei dem Dritten in aller Regel um den Verwalter handelt, benennt ihn das Gesetz gerade nicht ausdrücklich, weshalb auch nicht von einer gesetzlichen Verpflichtung die Rede sein kann.

Was die konkrete Höhe des Sonderhonorars betrifft, wäre eine Regelung im Verwaltervertrag unwirksam, die diese in ein prozentuales Verhältnis zum Kaufpreis der Sondereigentumseinheit setzt. Ganz allgemein hängt nämlich der konkrete Arbeitsaufwand des Verwalters nicht von der Höhe des Kaufpreises ab. Unwirksam ...

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