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Verwaltervertrag: Sondervergütungen

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine Verwaltung hat grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für die Bescheinigung der haushaltsnahen Kosten und für ihre Leistungen im Zusammenhang mit der DSGVO, wenn das vereinbart ist. Setzt eine Verwaltung eine Anwendung (Software) zur Verwaltung ein, für die sie einem Dritten ein Entgelt schuldet (hier: eine Verwaltersoftware der Hausbank München e. G.), kann sie die entsprechenden Kosten grundsätzlich nicht von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erstattet verlangen.

2 Normenkette

§ 26 WEG; § 35a EStG

3 Das Problem

Verwalter B überweist sich unter dem Verwendungszweck "Verwaltungsgebühren DSGVO" einen Betrag in Höhe von 2.713,20 EUR und unter dem Verwendungszweck "HHDL" (= haushaltsnahe Dienstleistungen) einen Betrag in Höhe von 5.087,25 EUR vom Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K auf sein Geschäftskonto. Ferner überweist B der Hausbank München e. G. 724,28 EUR (B nutzt eine Anwendung der Hausbank). Der Verwaltervertrag enthält weder für Maßnahmen im Zusammenhang mit der DSGVO noch für die Erstellung der Bescheinigung über die haushaltsnahen Dienstleistungen eine Regelung über eine Sondervergütung. Es gibt auch keine Regelung zur Übernahme von Servicegebühren. Ein Beschluss oder eine anderweitige Abstimmung mit K über eine gesonderte Vergütung liegt jeweils nicht vor.

K verlangt daher von B die Mittel zurück. B wendet ein, er habe die Bescheinigung über die haushaltsnahen Dienstleistungen auf Wunsch der Wohnungseigentümer erstellt. Da dies nicht zu den Grundpflichten gehöre, sei eine gesonderte Vergütung zu bezahlen. Die in Rechnung gestellte Vergütung sei ortsüblich und angemessen. K obliege außerdem die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der jeweilige Verwalter müsse diese Aufgabe erfüllen. Diese Aufgabe gehöre nicht zu den vertraglic...

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