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Verwaltervertrag: Kein Vertrag mit Schutzwirkungen für d ... / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Ohne Erfolg! Zwischen den Parteien habe kein Schuldverhältnis bestanden, kraft dessen der Verwalter eine Auskehrung der auf das Sondereigentum entfallenden Entschädigungszahlung des Gebäudeversicherers vorzunehmen hatte. Vertragsparteien des Verwaltervertrags seien die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und B. Auch aus der Amtsstellung des B folge keine gesetzliche Leistungspflicht gegenüber K. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Denn dann müssten die Wohnungseigentümer bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Leistungsnähe). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müsse ferner ein Interesse an der Einbeziehung der Wohnungseigentümer in den Schutzbereich des Vertrags haben (Einbeziehungsinteresse). Für den Verwalter müsse die Leistungsnähe der Wohnungseigentümer und deren Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags erkennbar und zumutbar sein (Erkennbarkeit und Zumutbarkeit). Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes müsse nach Treu und Glauben außerdem ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre. An der Leistungsnähe der Wohnungseigentümer, dem Einbeziehungsinteresse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Erkennbarkeit und Zumutbarkeit für den Verwalter bestünden auch nach dem Inkrafttreten des WEMoG zwar keine Zweifel.

Die einzelnen Wohnungseigentümer seien jedoch nicht (mehr) schutzbedürftig. Seit dem 1.12.2020 sei die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schuldnerin des Anspruchs der einzelnen Wohnungseigentümer auf eine ordnungsmäßige Verwaltung aus § 18 Abs. 2 WEG. ...

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