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Verwaltervertrag / 6 Wiederbestellung und Verwaltervertrag

Alexander C. Blankenstein
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Bei der Wiederbestellung des Verwalters wird häufig geregelt, dass der für den Erstbestellungszeitraum geschlossene Verwaltervertrag auch für den Wiederbestellungszeitraum fortgelten soll. Selbstverständlich kann für den Wiederbestellungszeitraum auch ein neuer Verwaltervertrag abgeschlossen werden.

Ein Wiederbestellungsbeschluss ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn ein schriftlicher Verwaltervertrag nicht geschlossen wird.[1] Denn in der Regel kommt bei der Beschlussfassung die Absicht der Beteiligten zum Ausdruck, den in der Vergangenheit geschlossenen Verwaltervertrag mit dem bisherigen Inhalt fortzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn ein schriftlicher Verwaltervertrag auch im vergangenen Bestellungszeitraum nicht geschlossen wurde.[2]

Grundsatz: Keine Vergleichsangebote

Vor der Wiederbestellung des Verwalters müssen keine Vergleichsangebote eingeholt werden.[3] Die Beschlussfassung über die Bestellung des bisherigen Verwalters setzt also nicht voraus, dass Alternativangebote anderer Verwalter eingeholt und den Eigentümern vor der Eigentümerversammlung zur Prüfung vorgelegt worden sind.

Ausnahmsweise aber doch...

Etwas anderes gilt nur, wenn sich seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters der Sachverhalt verändert hat.

Eine solche Veränderung läge etwa vor, wenn die Verwaltung ihrer Aufgabe nicht mehr so effizient gerecht wird, wie dies bisher der Fall war, wenn sich das Verhältnis zwischen Verwaltung und Wohnungseigentümern aus anderen Gründen verschlechtert hat oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der bisherigen Verwaltung angebotenen Leistungen von anderen Verwaltungsfirmen spürbar günstiger angeboten werden.[4]

 

Achtung: Auf eine erfolgreiche Anfechtung des Erstbestellungsbeschlusses folgt keine Wiederbestellung!

Beispiel: "Verkappt...

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