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Verwaltervertrag / 3.2.2 Verwalterhonorar

Alexander C. Blankenstein
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Grundsätzlich obliegt es den Vertragsparteien, die Verwaltervergütung frei auszuhandeln. Gesetzliche Schranken stellen dabei die Bestimmungen der §§ 134 (gesetzliches Verbot) und 138 BGB (Sittenwidrigkeit oder Wucher) dar. Bestimmte Vorschriften oder Gebührenordnungen für die Festlegung eines angemessenen Verwalterhonorars existieren nicht. Vielmehr richtet sich die Angemessenheit des Verwalterhonorars nach dem individuellen Einzelfall.

Insbesondere für die Frage der Ordnungsmäßigkeit von Sonderhonoraren ist die Vergütungsstruktur des Verwaltervertrags insgesamt von erheblicher Bedeutung. Der Verwalter hat jedenfalls grundsätzlich die Wahl, ob er der Gemeinschaft einen Vertrag mit einer Pauschalvergütung anbietet oder einen Vertrag mit einer in Teilentgelte aufgespaltenen Vergütung.

Unter dem Gesichtspunkt ordnungsmäßiger Verwaltung erfordert eine solche Vergütungsregelung eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind. Ferner muss bei den Aufgaben, die in jeder Wohnungseigentümergemeinschaft laufend anfallen, der tatsächliche Gesamtumfang der Vergütung erkennbar sein.[1]

Mit anderen Worten kann die Vereinbarung von Sonderhonoraren dann kritisch werden, wenn der Verwalter eine Vergütung anbietet und dabei zum Ausdruck bringt, dass mit dieser Vergütung sämtliche gesetzlichen Aufgaben des Verwalters abgegolten sind. Anders verhält es sich dann, wenn der Verwalter eine Grundvergütung ausweist und dabei zum Ausdruck bringt, dass diese die stets wiederkehrenden Verwalteraufgaben abdeckt, wie z. B. die Erstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, die Einberufung der ordentlichen jährlichen Eigentümerversammlung, die Fertigung des entsprechenden Versammlun...

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