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Verwaltervertrag / 3.2 Vertragsinhalte

Alexander C. Blankenstein
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3.2.1 Laufzeit des Vertrags

§ 26 Abs. 2 Satz 1 WEG begrenzt den Zeitraum der Bestellung des Verwalters in zweifacher Hinsicht:

  1. Der Bestellungszeitraum des Erstverwalters nach Begründung von Wohnungseigentum ist auf 3 Jahre begrenzt,
  2. im Übrigen ist der Bestellungszeitraum auf 5 Jahre beschränkt.

In aller Regel ist es sinnvoll, aber nicht zwingend, die Vertragslaufzeit an den Bestellungszeitraum zu koppeln. Wird die Vertragslaufzeit nicht an den Bestellungszeitraum gekoppelt, besteht zumindest mit Blick auf eine Wiederbestellung des Verwalters nicht die Gefahr, dass das Schicksal des Verwaltervertrags offenbleibt, wenn er im Rahmen des Beschlusses über die Wiederbestellung des Verwalters keine Erwähnung findet.[1] Allerdings sollte der Verwaltervertrag im Fall der Koppelung seiner Laufzeit an den Bestellungszeitraum auch ausdrücklich an diesen Zeitraum geknüpft werden und nicht pauschal geregelt werden, dass der Verwaltervertrag lediglich an die Bestellung gekoppelt ist.

 

Musterklausel: Laufzeit des Verwaltervertrags

Empfehlenswerte Klausel

§ 1 Vertragslaufzeit

(1) Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt mit dem Bestellungszeitpunkt am _________. Der Vertrag wird für eine Laufzeit von ___ Jahren abgeschlossen und endet somit am _________. [Alternativ: Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt mit dem Bestellungszeitraum am _________ und endet mit Ablauf des Bestellungszeitraums.][2]

Nicht zu empfehlende Klausel

"Die Laufzeit des Vertrags ist an die Bestellung des Verwalters gekoppelt."

Im 1. Fall (empfehlenswerte Klausel) ist der Befristungszeitraum konkret festgelegt, im 2. Fall (nicht zu empfehlen) ist er an das Schicksal der Bestellung gekoppelt. Bedeutung hat die Unterscheidung im Fall der vorzeitigen Abberufung des Verwalters im Hinblick auf weitere Vergütungsansprüche des Verwalters. Zu beachten ist nämlich, ...

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Siehe Verwaltervertrag, Kap. 3.2 Vertragsinhalte Muster Verwaltervertrag für Wohnungseigentum, dort insbesondere "Konkretisierung der Verwalterpflichten und -befugnisse"

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