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Verwaltervertrag / 3.1 Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Alexander C. Blankenstein
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In aller Regel handelt es sich beim Verwaltervertrag um einen Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine Verbrauchereigenschaft gemäß § 13 BGB bereits dann zu, wenn ihr auch nur ein Verbraucher angehört.[1] Beim Verwalter handelt es sich demgegenüber regelmäßig um einen Unternehmer nach § 14 BGB. Verwalterverträge unterliegen also in aller Regel der Klauselkontrolle nach den Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß §§ 305 ff. BGB.[2]

Nach der Definition des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB versteht man unter AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei – der "Verwender" – der anderen Vertragspartei beim Abschluss des Vertrags stellt. Dabei spielt es keine Rolle,

  • ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde aufgenommen werden,
  • welchen Umfang die Bestimmungen haben,
  • in welcher Schriftart die Regelungen verfasst sind und
  • welche Form der Vertrag hat.

Die gesetzlichen Bestimmungen über AGB erfassen damit vom eigentlichen Vertragstext getrennte Bedingungen und selbstverständlich auch ganze Formularverträge oder nur einzelne Textpassagen.

 

Gesetzliche Vermutung des Verwenders

Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer, also dem Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucherin, gilt gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB die gesetzliche Vermutung, dass der Unternehmer, also der Verwalter, die AGB gestellt hat. In der Praxis stellt er diese freilich auch fast ausschließlich.

Mehrfache Verwendung

Daneben muss die mehrfache Verwendung beabsichtigt sein. Eine mehrfache Verwendung liegt dann vor, wenn der Verwalter vorhat, den Vertrag mindestens dreimal zu verwenden.[3] Es kommt also auf die Verwendungsab...

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