Auf der ersten Berechnungsstufe wird eine Teilkostenrechnung durchgeführt. Der Deckungsbeitrag I (DB I) ergibt sich aus dem Umsatz einer Leistung bzw. eines Produkts abzüglich der direkt zurechenbaren variablen Kosten für diese Leistung bzw. dieses Produkt. Im Fall einer Immobilienverwaltung bezieht sich dies auf ein einzelnes Auftragsverhältnis.
| (1) DB I = Umsatz – variable Kosten |
Würde eine Verwaltung nur ein einziges WEG-Objekt betreuen, müssten keine weiteren Zwischenschritte folgen. Die Vollkostenrechnung wäre schnell beendet: Es müssten noch alle im Unternehmen anfallenden Fixkosten vom DB I abgezogen werden, um zum Betriebsergebnis zu kommen, sprich zum Unternehmensgewinn. Üblich sind aber wenigstens zwei weitere Zwischenschritte. Denn Unternehmen können mit dem DB II und dem DB III ihre organisatorische Struktur hinsichtlich der Kostenzurechnung abbilden.
| (2) DB II = DB I – produktfixe Kosten |
| (3) DB III = DB II – bereichsfixe Kosten |
| (4) DB IV = DB III – unternehmensfixe Kosten |
In Grundsätze der Preiskalkulation, Kap. 4 wurde am Beispiel eines Autos verdeutlicht, was den Unterschied zwischen Teil- und Vollkostenrechnung ausmacht. Um dabei zu bleiben: Für den DB I werden alle Fahrtkilometer und die entsprechenden Treibstoffkosten, die anfallen, um das betreute WEG-Objekt zu erreichen, herangezogen. Alle weiteren Kosten, die durch das Auto anfallen, darunter Versicherung und Verschleiß, sind anteilig durch den DB II als produktfixe Kosten umzulegen (Formel 2).
Ist beispielsweise als Tarifmodell für die Verwaltungs-Software eine Monatspauschale vereinbart, muss eine Umlage für die bereichsfixen Kosten im DB III (Formel 3) erfolgen, sofern das Unternehmen neben der WEG- weitere Verwaltungsleistungen anbietet. Als Nächstes werden alle verbleibenden Kosten zusammengefass...