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Verwalterhonorar / 4 Verteilung des Verwalterhonorars unter den Wohnungseigentümern

Alexander C. Blankenstein
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Üblicherweise unterbreitet der Verwalter den Wohnungseigentümern ein Angebot über ein bestimmtes monatliches Verwalterhonorar je Sondereigentumseinheit nach dem Objektprinzip ("Die Grundvergütung für die in §§ 5 bis 13 geregelten Aufgaben des Verwalters beträgt einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer derzeit _____ EUR monatlich je Wohnungseigentumseinheit"). Üblicherweise beschließen die Wohnungseigentümer den Vertrag auch in dieser Form. Hintergrund der Abrechnung nach Objekten ist, dass der Verwaltungsaufwand nicht von der Größe einer Sondereigentumseinheit abhängt, sondern unabhängig davon für jede Sondereigentumseinheit ein Einzelwirtschaftsplan und eine Jahreseinzelabrechnung zu erstellen ist, jeder Wohnungseigentümer zu Eigentümerversammlungen zu laden ist und auch sonstige Verwaltungskosten, wie etwa Kontoführungsgebühren oder Saalmieten nicht von der Größe einzelner Sondereigentumseinheiten abhängig sind. Dementsprechend verteilt der Verwalter in den Jahreseinzelabrechnungen sein Honorar unter den Wohnungseigentümern einheitlich nach dem Objektprinzip.

Hier heißt es aber: "Aufgepasst und die Gemeinschaftsordnung geprüft!" Ist in der Gemeinschaftsordnung eine Verteilung der Verwaltungskosten nach Miteigentumsanteilen geregelt, widerspricht eine Verteilung des Verwalterhonorars nach dem Objektprinzip diesen Vorgaben. Der Beschluss über den Verwaltervertrag ändert hieran nichts, da die Wohnungseigentümer an diesem nicht beteiligt sind, denn er regelt vielmehr das Rechtsverhältnis zwischen dem Verwalter und der Eigentümergemeinschaft.

Bereits im Beschluss über den Verwaltervertrag sollte daher geregelt werden, dass das Verwalterhonorar abweichend von den Regelungen der Gemeinschaftsordnung nach Objekten unter den Wohnungseigentümern zu verteilen ist. Selbstverständli...

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