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Verwalterhonorar / 3.1.1 Zusätzliche Eigentümerversammlungen

Alexander C. Blankenstein
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Gemäß § 24 Abs. 1 WEG hat der Verwalter mindestens einmal jährlich eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.

Nach § 24 Abs. 2 WEG hat er auch Eigentümerversammlungen

  • in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen und
  • dann einzuberufen, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

Die Einberufung dieser Eigentümerversammlungen ist mit der Verwaltergrundvergütung abgegolten. Aber: Die Einberufung dieser weiteren Eigentümerversammlungen neben der jährlich einzuberufenden rechtfertigt dann ein Zusatzhonorar für den Verwalter, wenn im Vertrag ausdrücklich geregelt ist, dass mit der Grundvergütung nur die einmal jährlich einzuberufende Versammlung abgegolten ist.

Das Sonderhonorar kann nur dann verlangt werden, wenn die Einberufung der Eigentümerversammlung nicht auf einem Verschulden des Verwalters beruht. Diese Bedingung muss sich bereits aus der Vertragsklausel ergeben. Die Höhe des Zusatzhonorars richtet sich hier insbesondere nach der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft, da hiermit auch Einladungskosten sowie Porti verbunden sind. Angemessen dürfte – abhängig von der Größe der zu verwaltenden Eigentümergemeinschaft – ein Honorar zwischen 250 EUR und 500 EUR sein.

 

Musterklausel: Sondervergütung des Verwalters für zusätzliche Eigentümerversammlung

§ 16 Gesonderte Vergütung[1]

(1) Nicht mit der in § 15 vereinbarten Grundvergütung abgegolten und insofern gesondert zu zahlen sind die Entgelte für die nachfolgend aufgeführten besonderen Verwaltungsleistungen:

Weitere Wohnungseigentümerversammlungen

Mit der Grundvergütung ist nur die einmal jährlich nach § 24 Abs. 1 WEG einzuberufende Wohnungseigentümerversammlung abgegolten. Entsteht das Erfordernis weiterer Eigentümerver...

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