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Verwalterhonorar / 2.3.3 Spannungs- und Leistungsvorbehaltsklauseln

Alexander C. Blankenstein
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Möglich ist eine Honoraranpassung mittels Spannungs- und Leistungsvorbehaltsklauseln.

Im Fall der Spannungsklausel sind die in das Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar. Eine Anpassungsklausel im Verwaltervertrag, wonach das Honorar der allgemeinen Verwaltungskostenentwicklung angepasst werden könne, wäre allerdings nach § 307 Abs. 1 BGB ungültig, da es eine allgemeine Verwaltungskostenentwicklung nicht gibt.[1]

Allgemein werden Leistungsvorbehaltsklauseln an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex geknüpft. Die Veränderung des Index führt allerdings nicht automatisch zur Vergütungsanpassung, vielmehr ist sie zunächst nur Anlass und nicht zwingend auch das Maß für die tatsächliche Honoraranpassung. Diese muss erst noch ausgehandelt bzw. durch einen Gutachter festgesetzt werden.

Enthält der Verwaltervertrag für die Erhöhung der Verwaltervergütung im Übrigen nicht nur eine Leistungsvorbehaltsklausel, sondern einen unmittelbaren und selbsttätigen Mechanismus, handelt es sich regelmäßig um eine verbotene Preisklausel.[2]

Gleitklausel

Gleitklauseln kommen ohnehin nicht infrage, da die Voraussetzung einer Vertragsdauer von mindestens 10 Jahren nicht erfüllt ist.

[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.1.2005, 3 Wx 326/04, ZMR 2005, 468.
[2] AG Reutlingen, Beschluss v. 20.7.2012, 9 C 1006/11 WEG, ZWE 2012, 435.

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