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Verwalterhonorar / 1.2 Vergütungsstruktur

Alexander C. Blankenstein
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Insbesondere im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit von Sonderhonoraren ist die Vergütungsstruktur des Verwaltervertrags von Bedeutung. Die Zulässigkeit von Sonderhonoraren hängt nämlich davon ab, ob ein Vertrag mit einer Pauschalvergütung geschlossen oder ob das Honorar in Preisbestandteile oder Teilentgelte aufgeteilt ist.[1] Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, ist i. d. R. davon auszugehen, dass damit alle gesetzlichen Pflichtaufgaben des Verwalters abgedeckt sind – Sonderhonorare können im Zweifel nicht erhoben werden.[2]

Entsprechend sollten sich Verwalter gut überlegen, ob sie

  • einen Vertrag mit einer Pauschalvergütung anbieten oder
  • einen Vertrag mit einer in Teilentgelte aufgespaltenen Vergütung.
[1] BGH, Urteil v. 5.7.2019, V ZR 278/17, ZMR 2020, 206, Rn. 33.
[2] BGH, Urteil v. 5.7.2019, V ZR 278/17, ZMR 2020, 206, Rn. 33.

1.2.1 Pauschalvergütung

Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, sind damit alle gesetzlichen Pflichtaufgaben des Verwalters abgedeckt und Sondervergütungen für Tätigkeiten, die zu diesen Pflichtaufgaben gehören, sind im Zweifel unzulässig.[1] Dies gilt insbesondere dann, wenn nach der verwaltervertraglichen Regelung "mit den aufgeführten Honorarsätzen sämtliche Kosten für die kaufmännische und technische Verwaltung der Wohneigentumsanlage enthalten" seien.[2]

 
Praxis-Beispiel

Unzulässige Sonderhonorare

Unzulässig wären etwa Sonderhonorare für die Einberufung zusätzlicher Eigentümerversammlungen in den Fällen des § 24 Abs. 2 WEG, das Überwachen von Erhaltungsmaßnahmen, die Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in gegen sie gerichteten Passivverfahren oder für die Organisation von Beschlüssen im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG.

 

Verstoß gegen das Transparenzgebot

Sollen mit der Vergütung des Verwalters sämtliche dem Verwalter gesetzlich obliegenden Aufgaben ab...

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