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Verwalterhonorar / 1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Das Verwalterhonorar kann zwischen den Vertragsparteien frei ausgehandelt werden. Es existieren keine gesetzlichen Vorschriften und es gibt keine Gebührenordnung. Grenzen setzen die allgemeinen Schranken des Vertragsrechts wie § 134 BGB (gesetzliches Verbot), § 138 BGB (Sittenwidrigkeit und Wucher) und § 242 BGB (Treu und Glauben) sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung (§§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 WEG).

1.1 Objektkenntnis

Für eine vernünftige Kalkulation seiner Vergütung sollte der Verwalter vorab eine möglichst genaue Kenntnis der zu verwaltenden Wohnanlage und Eigentümergemeinschaft haben. Bereits im Vorfeld sind daher umfassende Informationen über die potenziell zu verwaltende Anlage und deren Eigentümer einzuholen. Maßgeblich kommt es dabei auch auf das Alter und die Ausstattung der Wohnanlage an.

Im Regelfall wird ein neu zu bestellender Verwalter entweder vom noch amtierenden Verwalter oder aber von einem Wohnungseigentümer, in aller Regel dem Verwaltungsbeirat, zwecks Abgabe eines Vertragsangebots kontaktiert. Im Rahmen der Kontaktaufnahme sollte im Fall eines Verwalterwechsels der Grund hierfür in Erfahrung gebracht werden. Bei dieser Gelegenheit sollte sich der potenzielle Verwalter auch darüber informieren, wie das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ist. Sachliche Gründe, wie etwa eine zerstrittene Gemeinschaft, rechtfertigen nämlich stets ein über dem Branchenüblichen liegendes Verwalterhonorar. Idealerweise macht sich der potenziell neue Verwalter vor Ort ein Bild vom Zustand der Wohnanlage und begeht diese zusammen mit seiner Kontaktperson.

Das nachfolgende Muster kann als Erfassungsbogen für das erste Gespräch und somit als Grundlage für eine Kalkulation verwendet werden:

 

Muster: Erfassungsbogen für die Übernahme eines neuen Objekts

Anfrage wegen Übernahm...

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