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Verwalterbestellung: Nachweis

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Wird ein Verwalter durch einen Beschluss außerhalb der Versammlung bestellt, ist seine Legitimation durch eine öffentlich beglaubigte Zustimmungserklärung sämtlicher Wohnungseigentümer nachzuweisen, wenn kein Fall des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG vorliegt.

Normenkette

§§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 3, 26 Abs. 4 WEG

Das Problem

Ein LG verhängt gegen einen Notar eine Geldbuße i. H. v. 350 EUR. Es wirft ihm vor, den Kaufpreis aus dem Kauf eines Wohnungseigentums unter Missachtung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG verfrüht fällig gestellt zu haben. Die Zustimmung des aktuellen Verwalters, der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG bestellt worden war, sei nicht nachgewiesen gewesen. Auf die dagegen erhobene Klage hebt das OLG die Disziplinarverfügung mit der Maßgabe auf, dass gegen den Notar eine Missbilligung ausgesprochen wird. Dagegen wendet sich dieser zum BGH.

Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Der Kaufpreis sei tatsächlich noch nicht fällig gewesen. Denn die wirksame Bestellung des Verwalters sei im Zeitpunkt der Fälligkeitsmitteilung noch nicht ausreichend belegt worden. Werde ein Verwalter – wie im Fall – außerhalb der Versammlung bestellt, sei seine Legitimation nach h. M. durch öffentlich beglaubigte Zustimmungserklärung sämtlicher Wohnungseigentümer nachzuweisen (Hinweis u. a. auf Hügel/Elzer, 3. Aufl., § 26 WEG Rn. 182), wenn kein Fall des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG vorliegt. Der Senat neige dieser h. M. zu, brauche dies aber nicht zu entscheiden. Denn auch nach der Minderansicht wären die Eintragungsvoraussetzungen des § 29 GBO nicht erfüllt. Danach hätten zumindest die Unterschriften der Personen, die die Niederschrift über die Feststellung des Beschlusses unterzeichnet hatten, öffentlich beglaubigt werden müssen. Selbst hieran fehle es aber.

 
Hinweis

Problemüberblick

Im Fall g...

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