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Verwalterbestellung: Ermessen

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Steht für die Verwalterwahl nur ein Kandidat zur Auswahl und legt dieser Kandidat annehmbare Konditionen für den Verwaltervertrag vor, reduziert sich das Ermessen der Wohnungseigentümer im Regelfall auf die Wahl dieses Kandidaten. Die Wohnungseigentümer sind über die Konditionen hinreichend informiert, wenn sie Kenntnis davon haben, dass neben der Grund- Sondervergütungen anfallen können. Diese Sondervergütungen müssen nicht im Detail mit der Einladung mitgeteilt werden, wenn insoweit die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Entwurf des Verwaltervertrages besteht.

2 Normenkette

§ 26 WEG

3 Das Problem

Der Bevollmächtigte der Wohnungseigentümer K1 und K2 lädt zu einer Versammlung. In dem Einladungsschreiben wird mitgeteilt, lediglich Verwalter X, dessen Name und Sitz mitgeteilt werden, sei bereit, die Kleinst-Wohnungseigentumsanlage (3 Wohnungseigentumsrechte) zu verwalten. Als Honorarvorstellungen werden 55 EUR pro Monat und Einheit angegeben. Zugleich wird der Entwurf einer Niederschrift übersandt, aus welchem sich ergibt, dass X für 5 Jahre bestellt werden soll und zu den Kosten die Mehrwertsteuer und Sondervergütungen hinzukämen. In der Versammlung, zu der alle Wohnungseigentümer kommen, wird dieser Beschluss nicht gefasst. Dagegen geht K vor. Im Laufe des Prozesses wird X dann doch durch einen Beschluss außerhalb der Versammlung bestellt. Die Parteien erklären daher den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das AG legt die Kosten des Rechtsstreites K1 und K2 auf. Die Wohnungseigentümer seien im Vorfeld nicht hinreichend über die Eckpunkte des Angebotes des X informiert worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Da auf der Versammlung alle Wohnungseigentümer erschienen seien, komme es auf die Frage, ob K1 und K2 zur Einladung berechtigt gewesen seien, nicht an. Die Ab...

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