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Verwalterbestellung: Einholung von Angeboten

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten, Alternativangebote einzuholen. Bei der Wiederbestellung ist die Einholung hingegen nur geboten, wenn sich seit der Erstbestellung der Sachverhalt verändert hat. Der mit der Ausgliederung verbundene Wechsel des Rechtsträgers stellt auch keine Veränderung des Sachverhalts dar.

2 Normenkette

§ 26 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer bestellen im November 2014 die X bis zum Juni 2018 zur Verwalterin. Im August 2017 gliedert X ihr im Handelsregister als solches eingetragenes einzelkaufmännisches Unternehmen zur Neugründung der K-GmbH aus. Auf der Versammlung vom Mai 2018 fassen die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss: "Der bestehende Verwaltervertrag und die Verwalterbestellung der K-GmbH wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert". Diesen Beschluss greift Wohnungseigentümer K an. Im Hinblick auf diesen Rechtsstreit – der in der Anmerkung zu BGH, Urteil v. 2.7.2021, V ZR 201/20 behandelt wird – lädt die K-GmbH zu einer außerordentlichen Eigentümersammlung im November 2018. Hier soll den Wohnungseigentümern erneut Gelegenheit gegeben werden, in Kenntnis der Klageschrift nochmals über die Verwalterbestellung und den Verwaltervertrag zu beschließen. Auf der Versammlung wird dann folgender Beschluss gefasst: "Der bestehende Verwaltervertrag und die Verwalterbestellung mit der K-GmbH werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert". Auch diesen Beschluss greift K an. Das AG erklärt ihn für ungültig. Die Berufung bleibt auch in diesem Fall erfolglos. Mit der von dem LG zugelassenen Revision wollen die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Bei der Neubestellung eines Verwalters sei es zwar regelmäßig geboten, Alternativangebote einzuholen (Hinweis u. a. auf BGH, Urteil v. 24.1.2020, V ZR 110/19). Bei der Wiederbestell...

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  Leitsatz (amtlich) Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 ...

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