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Verwalter: Zustellungsvertretung / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Der BGH hält dies nicht für richtig! § 45 Abs. 1 WEG a. F. sei nach seinem Sinn und Zweck und seiner Entstehungsgeschichte nicht anwendbar, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Wohnungseigentümer klage. Der in der Zustellung an V liegende Zustellungsmangel sei auch nicht geheilt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehle es an dem hierfür erforderlichen tatsächlichen Zugang der Klageschrift bei B. Mangels wirksamer Zustellung der Klageschrift sei die Klage daher nicht rechtshängig geworden und zwischen K und B kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden.

Hinweis

  1. Im Mittelpunkt des Falls steht altes Recht. Bis zum 30.11.2020 war es in bestimmten Konstellationen nach § 45 WEG a. F. möglich, eine Klage, die sich gegen die Wohnungseigentümer richtete, dem Verwalter zuzustellen. Die Entscheidung klärt insoweit, dass diese Zustellungsvertretung ausscheiden muss, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von einem Wohnungseigentümer Hausgeld verlangt. Hierüber konnte man auch nicht ernsthaft zweifeln: wie soll es möglich sein, dem Kläger die Klage gegen den Beklagten zuzustellen?
  2. Das aktuelle Recht kennt für den Verwalter keine Zustellungsvertretung für die Wohnungseigentümer. Weder gibt es in § 45 WEG a. F. eine entsprechende Vorschrift noch eine, die § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG a. F. entspräche. Das ist sehr bedauerlich. Denn es gibt weiterhin, z. B. im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder wenn der Staat gegen die Wohnungseigentümer vorgeht, einen Bedarf dafür, dem Verwalter etwas zuzustellen. Ich selbst meine daher, solche Zustellungen würden § 9a Abs. 2 WEG unterfallen und der Verwalter wäre daher namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, solche Zustellungen entgegenzunehmen. Ob die Rechtsprechung dieser Ansich...

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