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Verwalter: Wiederholte Bestellung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Wohnungseigentümer müssen bei einer wiederholten Bestellung des Verwalters nach mehrfacher Ungültigerklärung früherer Bestellungsbeschlüsse die Möglichkeit haben, sich über Alternativkandidaten zu informieren.

2 Normenkette

§ 26 Abs. 2 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer bestellen am 9.12.2017 die X-GmbH "mit sofortiger Wirkung bis zum 31.12.2019" zur Verwalterin. Dieser Beschluss wird aufgrund der Anfechtungsklage von Wohnungseigentümer K vom AG am 5.10.2018 für ungültig erklärt. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Beklagten Berufung eingelegt haben. Am 8.12.2018 bestellen die Wohnungseigentümer die X-GmbH erneut zur Verwalterin. Dieser Beschluss wird vom AG am 25.10.2019 – wieder auf eine Anfechtung von Wohnungseigentümer K – für ungültig erklärt. Gegen dieses Urteil ist ebenfalls Berufung eingelegt. Am 7.12.2019 bestellen die Wohnungseigentümer die X-GmbH wieder zur Verwalterin, jetzt "mit sofortiger Wirkung bis zum 31.12.2022". Auch gegen diesen Beschluss geht K vor. Er rügt, den Wohnungseigentümern hätten keine hinreichenden Informationen über die zur Wahl stehenden weiteren Verwalter zur Verfügung gestanden. In der Einladung seien zwar die Namen möglicher weiterer Verwalter genannt worden. Dies sei jedoch gerade vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Verwalterwahl in der Liegenschaft um ein "brisantes Thema" handle und sämtliche Verwalterwahlen seit 2009 angefochten worden seien, nicht ausreichend. Die Bestellung der X-GmbH sei ferner nicht ordnungsmäßig, weil diese von Wohnungseigentümer X, der gleichzeitig Verwaltungsbeirat sei, "maßgeblich kontrolliert" werde.

4 Die Entscheidung

Auch diese Anfechtungsklage hat Erfolg! Der Beschluss sei für ungültig zu erklären, weil sich die Wohnungseigentümer auf der Versammlung mangels hinreichender Informationen zu den im Einladungsschreiben auf...

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