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Verwalter: Wiederholte Bestellung / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Auch diese Anfechtungsklage hat Erfolg! Der Beschluss sei für ungültig zu erklären, weil sich die Wohnungseigentümer auf der Versammlung mangels hinreichender Informationen zu den im Einladungsschreiben aufgeführten Alternativkandidaten auf die Abstimmung nicht hinreichend hätten vorbereiten können. In der Einladung seien neben der X-GmbH zwar die Namen von 3 vermeintlichen alternativen Anbietern mitgeteilt worden. Darüber hinaus seien zu den Alternativkandidaten aber zunächst keinerlei Informationen zur Verfügung gestellt worden. Weder in der Einladung noch in der Versammlung seien der Ort des jeweiligen Sitzes oder die Namen der Vertretungsberechtigten der Alternativanbieter genannt worden. Auch die Konditionen, zu denen die jeweiligen Alternativanbieter tätig werden würden, seien nur für einen Mitbewerber genannt worden. Keiner der Mitbewerber sei schließlich in der Versammlung anwesend gewesen. Zwar sei es richtig, dass im Fall der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters die Einholung von Alternativangeboten grundsätzlich nicht erforderlich sei. Etwas anderes gelte aber dann, wenn sich der Sachverhalt seit der Erstbestellung maßgeblich verändert habe. So aber lägen die Dinge. Bei der Wiederwahl der X-GmbH habe es sich um keine unproblematische Wiederbestellung eines Verwalters gehandelt, mit dem bis dahin sämtliche Wohnungseigentümer – oder jedenfalls ein Großteil – zufrieden gewesen wären. Der Sachverhalt sei nach der vorangegangenen Wahl auch nicht unverändert geblieben. Die Wohnungseigentümer seien weiterhin untereinander in erheblichem Ausmaß zerstritten und führten gegeneinander und gegen den Verwalter Prozesse. Hinzu komme, dass es sich bei der Liegenschaft um eine mit über 1.000 Einheiten sehr große Gemeinschaft handele, sodass der Beschluss über die Verw...

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