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Verwalter: Vergleich mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Die Wohnungseigentümer sind befugt, namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf eine Forderung (hier: gegen Verwalter) teilweise zu verzichten.

Normenkette

§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG

Das Problem

Die Wohnungseigentümer streiten darüber, ob wegen Versäumnissen des Verwalters Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen säumige Hausgeldschuldner verjährt sind. Die Wohnungseigentümer beschließen nach einer Diskussion und in Kenntnis einer Liste offener Hausgeldforderungen daraufhin wie folgt: "Die Hausverwaltung verpflichtet sich nach Ablauf der Anfechtungsfrist zur Zahlung einer Summe von 3.000 EUR. Sämtliche vermeintlich verjährte Hausgeldforderungen sind damit abgegolten". Wohnungseigentümer K geht gegen diesen Beschluss vor. Das AG erklärt ihn für ungültig. Es hält ihn für zu unbestimmt. Dagegen richtet sich die Berufung.

Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Auch das LG sieht den Beschluss als zu unbestimmt an. Es sei nämlich nicht erkennbar, welche Forderungen Gegenstand des Vergleichs seien. Im Übrigen sei der Beschluss nicht ordnungsmäßig vorbereitet worden. Zwar seien die Wohnungseigentümer berechtigt, namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter auf eine Forderung zu verzichten. Dieses Recht sei allerdings dahingehend einzuschränken, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht ohne Not auf eine bestehende und durchsetzbare Forderung verzichten dürfe. Jedenfalls müssten die Wohnungseigentümer die Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage treffen. Sie müssten also wissen, welche Forderungen von dem Vergleich umfasst seien und welche Prozessrisiken bei der gerichtlichen Durchsetzung ohne einen Vergleich bestünden. Hieran habe es gefehlt.

 

Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es erstens um die Frage, wann ein...

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