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Verwalter und Verwaltervertrag (FAQs) /   Verwalterzustimmung zur Veräußerung

Dr. Oliver Elzer
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1 Aufhebung der Zustimmungspflicht

 

Kann eine in der Gemeinschaftsordnung vereinbarte Veräußerungsbeschränkung durch Beschluss aufgehoben werden?

Ja, ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt (§ 12 Abs. 4 WEG).

2 Ferienwohnung

 

In einer Wohnungseigentumsanlage ist bei Veräußerung eines Wohnungseigentums die Zustimmung der Verwaltung erforderlich. Wie sieht es bei Veräußerung einer Ferienwohnung aus? Ändert sich etwas, wenn die Stadtverwaltung der Auffassung ist, dass es sich bei der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung, um ein Gewerbe handelt?

Wohnungseigentumsrechtlich gibt es keine "Ferienwohnungen". Es gibt nur Wohnungseigentum und Teileigentum. Eine Veräußerungsbeschränkung umfasst grundsätzlich beide Eigentumsarten. Ob es sich bei der "Ferienwohnung" um ein Wohnungs- oder Teileigentum handelt, ist daher unerheblich, in beiden Fällen ist die Zustimmung erforderlich.

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der mögliche neue Wohnungseigentümer wirtschaftlich in der Lage ist, dass laufende Hausgeld zu zahlen und er voraussichtlich bereit sein wird, nicht gegen die Bestimmungen der Wohnungseigentümer zu verstoßen.

Wird eine Wohnung vermietet, auch wenn dies nur tage- oder wochenweise geschieht, ist dies wohnungseigentumsrechtlich von § 13 Abs. 1 WEG gedeckt und erlaubt. Es spricht also nichts dagegen, eine Zustimmung zur Veräußerung zu geben, da auch der neue Eigentümer als Vermieter nicht gegen die Bestimmungen der Wohnungseigentümer verstoßen würde.

Allerdings ist vorstellbar, dass die Nutzung gegen öffentliches Recht verstoßen würde. Dann fragt sich, ob bei der Zustimmung zu einer Veräußerung auch diese Frage zu klären ist. Dies wäre zu bejahen, wenn ein Wohnungseigentümer, der durch eine Benutzung gegen öffentliches Recht verstößt, zugleich auch seine Bindungen gegenüber den Wohnungseigentümern verletzt. Diese Frage ist s...

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