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Verwalter und Verwaltervertrag (FAQs) /   Prozessführung

Dr. Oliver Elzer
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Die Wohnungseigentümer beschließen nach § 27 Abs. 2 WEG, dass die Verwaltung Beschlussklagen auf Passivseite führen darf (Auswahl eines Rechtsanwalts, Abschluss einer Honorarvereinbarung, Abstimmung der Strategie sowie Entscheidung über Rechtsmittel), ohne zuvor einen Beschluss einzuholen. Muss die Verwaltung in diesem Fall bei Anfechtungsklagen 3 Angebote von Rechtsanwälten einholen? Inwieweit können Schadensersatzforderungen/ Regressansprüche auf eine Verwaltung zukommen, wenn sie keine Angebote eingeholt hat und danach wird ein Prozess nach dem anderen verloren?

Ist es an der Verwaltung, für die GdWE einen Willen zu bilden, unterliegt sie demselben "Willensbildungsprogramm", das für die Wohnungseigentümer gilt.

Dies bedeutet nicht nur, dass ihre Entscheidungen nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen sowie Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen müssen. Dies bedeutet z. B. auch, dass sie das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten muss und eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen hat. Aus diesem Grund muss die Verwaltung eine Vertragsentscheidung grundsätzlich durch die Einholung von Angeboten absichern. Für einen Anwaltsvertrag ist diese Frage zwar umstritten. Auch hier rate ich aber aus Gründen der Vorsicht, den Markt zu sichten und sich zu vergewissern, dass der Anwalt, mit dem die Gemeinschaft einen Vertrag schließen will, auch geeignet ist, diese in einer Anfechtungsklage angemessen zu vertreten.

Hat die Verwaltung bei der Auswahl eines Vertragspartners, beispielsweise eines Anwalts, ihre Pflichten rechtswidrig und schuldhaft verletzt, schuldet sie Schadensersatz. Ein solcher Schaden können auch die Kosten des Rechtsstreits sein. In der Praxis dürfte es aber der GdWE als Gläubi...

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