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Verwalter und Verwaltervertrag (FAQs) /   Handlungspflicht

Dr. Oliver Elzer
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In der Teilungserklärung /Gemeinschaftsordnung finden sich keine Angaben zu einer Sprechanlage mit Kamerafunktion. Tatsächlich befindet sich in einer Wohnung eine defekte Kamera. Muss sich die Verwaltung um dieses Problem kümmern?

Ob sich die Verwaltung um ein Bauteil oder eine Einrichtung kümmern muss, ist die Frage danach, ob sich das Bauteil oder die Einrichtung im gemeinschaftlichen Eigentum befinden.

Diese Frage ist anhand von § 5 WEG und nur im Einzelfall zu beantworten. Gegenstand des Sondereigentums sind danach die dazu bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Bei einer Kamera, die sich im räumlichen Bereich einer Wohnung befindet, kann es so sein. Bei einer Kamera an der Klingelanlage am Gebäude kann es nicht so sein, da diese grundsätzlich allen Wohnungseigentümern dient (§ 5 Abs. 2 WEG) und außerdem zur äußeren Gestaltung des Gebäudes gehört.

Im Ergebnis dürfte die Kamera in der Wohnung in der Regel nach § 5 Abs. 1 WEG im Sondereigentum stehen und die Verwaltung muss sich daher um ihre Reparatur nicht kümmern. Im Einzelfall kann es anders sein.

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