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Verwalter und Verwaltervertrag (FAQs) /   Bestellung des Verwalters

Dr. Oliver Elzer
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1 Abstimmung nach Objektprinzip

 

Nach der Gemeinschaftsordnung gilt das Objektprinzip bei der Abstimmung. Gilt das auch bei der Verwalterbestellung?

Ja, sowohl für Bestellung als auch Abberufung des Verwalters gilt das jeweils vereinbarte Stimmprinzip. Es kann also auch das Wertprinzip vereinbart sein, dann richtet sich das Stimmrecht bei der Bestellung nach Miteigentumsanteilen.

2 Ausschluss der Bestellung

 

Kann die Bestellung eines Verwalters durch Vereinbarung ausgeschlossen werden?

Nein. Nach § 26 Abs. 5 WEG kann die Bestellung des Verwalters nicht ausgeschlossen werden. Die Wohnungseigentümer können also weder vereinbaren noch beschließen, dass ein Verwalter nicht bestellt wird. Stets muss die Möglichkeit der Verwalterbestellung eröffnet sein. Beschränkungen einer Verwalterbestellung sind stets unwirksam, wenn sie über das gesetzliche Maß hinausgehen.

3 Bestellung in Abwesenheit

 

Wegen erheblicher Unstimmigkeiten beschließt eine Gemeinschaft die Abberufung ihres Verwalters. Dieser Gemeinschaft haben wir vor Monaten ein Angebot unterbreitet und wurden nun überraschend in Abwesenheit, ohne Kenntnis des Versammlungstermins, per Mehrheitsbeschluss bestellt.

Der Vorverwalter drängte in der Versammlung wohl auf eine sofortige Abberufung und eine unmittelbare Neubestellung, was auch beschlossen wurde. Am Folgetag rief uns der Vorverwalter an und kündigte an, uns die Objektunterlagen zuzusenden. Inzwischen sind ca. 14 Tage vergangen, diverse Wohnungseigentümer haben uns angerufen. Bisher gingen keine Unterlagen – weder Bestellungsbeschluss noch Eigentümerliste o. Ä. – vom Vorverwalter bei uns ein. Wie verhalten wir uns nun am besten?

Sie haben die Wahl, ob Sie die Bestellung annehmen. Ohne Zustimmung sind Sie kein Verwalter. Ob Sie das wollen, müssen sie entscheiden. Ohne die Objektunterlagen geht es natürlich nicht.

4 Bestellung und Verwaltervertrag

 

Kommt mit der Verwalterbestellung ein Verwal...

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