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Verwalter und Verwaltervertrag (FAQs) /   Amtsniederlegung

Dr. Oliver Elzer
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Kann ein Verwalter, wenn der Beirat die Abwahl dieses Verwalters vornehmen will, weil dieser einfach nicht einlädt und sich nicht kümmert, das Amt niederlegen, weil die Eigentümerversammlung vom Beirat geladen und abgehalten wurde. Wie sieht es dann mit der Abberufung aus?

Der Verwalter kann sein Amt auch dann niederlegen, wenn ein anderer zur Versammlung geladen und diese geleitet hat.

Die Wohnungseigentümer können den Amtsträger in jeder Versammlung abberufen. Außerhalb der Versammlung geht es nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG.

 

Kann der Verwalter jederzeit das Amt niederlegen? Macht er sich schadensersatzpflichtig, er erfüllt ja seinen Vertrag nicht mehr?

Der Amtsträger kann sein Amt niederlegen und seinen Vertrag kündigen, jedenfalls aus einem wichtigen Grund. Legt ein Amtsträger sein Amt zur "Unzeit" nieder und kündigt er zur "Unzeit", kann darin im Einzelfall eine Verletzung seiner Pflichten liegen, die ihn zum Schadensersatz verpflichten kann.

 
Hinweis

Weiterführende Hinweise

  • Die Amtsniederlegung durch den Verwalter
 

Muss ich bei einer Amtsniederlegung gegenüber der GdWE für die höheren Verwaltergebühren des neuen Verwalters bis zum Ende meiner ursprünglichen Bestellungszeit haften?

Wenn kein (wichtiger) Grund für die Niederlegung bestand, haften sie. Denn die Amtsniederlegung (ohne wichtigen Grund) vor Ablauf der Bestellungszeit stellt eine Pflichtverletzung dar. Ansonsten nicht.

 

Kann man das Amt mit einer Frist niederlegen, z. B. 6 Monate?

Ja.

 

Muss ich den Grund bei einer Niederlegung meines Amts gegenüber den Eigentümern angeben?

Nein.

 

Der Verwalter legt sein Amt aus Altersgründen nieder. Er selbst besitzt in jedem der beiden bislang von ihm verwalteten Objekte jeweils eine Eigentumswohnung. Seine Tochter hat im Rahmen ihrer Hausverwaltungstätigkeit seine Aufgaben unter...

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