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Verwalter und Verwaltervertrag (FAQs) / 6 Verkürzung der Verjährungsfrist

Dr. Oliver Elzer
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Kann die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche verkürzt werden?

Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche, welche sich gegen den Wohnungseigentumsverwalter richten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die dem Anspruch zugrunde liegen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.[1] Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers bzw. seiner grob fahrlässigen Unkenntnis verjähren Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter in 10 Jahren. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entsteht.[2]

Die Verkürzung der Verjährungsfrist stellt eine Haftungsbeschränkung dar. Sie ist nur in engen Grenzen zulässig.

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, welche auf vorsätzlichem Verhalten des Verwalters beruhen, kann weder durch eine Individualvereinbarung noch durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung verkürzt werden.

Im Rahmen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung darf die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht verkürzt werden.[3]

Gleiches gilt für Ansprüche wegen Verletzung sog. Kardinalpflichten.[4] Eine Verkürzung der Verjährungsfrist kommt danach insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in engen Grenzen für sonstige Vermögensschäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, in Betracht.

[1] § 199 Abs. 1 BGB.
[2] § 199 Abs. 3 BGB.
[3] § 309 Nr. 7a BGB.
[4] § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

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