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Verwalter und Verwaltervertrag (FAQs) / 5 Verwalterpflichten

Dr. Oliver Elzer
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Wie weit gehen meine Pflichten als Verwalter, um an Informationen über den potenziellen Erwerber zu kommen?

Die Pflicht zur Informationsbeschaffung liegt nicht bei Ihnen als Verwalter, sondern beim veräußernden Wohnungseigentümer. Dieser hat Ihnen die notwendigen Informationen über den Erwerber zu beschaffen.[1] Allerdings müssen Sie ihn auffordern, Ihnen aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Das können z. B. eine Schufa-Auskunft oder Einkommensnachweise sein.

 

Gibt es auch Fälle, in denen eine Zustimmung nicht erforderlich ist?

Wird gemäß § 12 Abs. 1 WEG in der Gemeinschaftsordnung oder einer anderweitigen Vereinbarung die Veräußerung von der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten z. B. des Verwalters abhängig gemacht, muss die Zustimmungserklärung des Berechtigten bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Wohnungseigentums vorliegen. Die Zustimmungspflicht löst gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WEG auch die Veräußerung im Zwangsversteigerungsverfahren oder durch einen Insolvenzverwalter aus.

Keine Veräußerung im Sinne des § 12 WEG ist der Erwerb durch Erbfolge oder Erbteilskauf, ebenso nicht der Eintrag einer Vormerkung, der Rechtsformwechsel einer Gesellschaft oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Im Übrigen kommt es auf den Wortlaut der Vereinbarung an. Beschränkt sich das Zustimmungserfordernis auf den "Verkauf", dann bedarf es bei einer schenkweisen Übertragung keiner Zustimmung.[2] Anders wiederum, wenn die Vereinbarung allgemein die "Veräußerung" zustimmungspflichtig macht.[3] Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, also etwa Rücktritt, Anfechtung oder Nichtigkeit des Vertrags[4] muss nicht zugestimmt werden.

[1] KG Berlin, Beschluss v. 11.10.1989, 24 W 4478/89.
[2] KG Berlin, Beschluss v. 17.8.2010, 1 W ...

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