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Verwalter: Prüfung des Bestellungsbeschlusses

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund gegen die Weiterbestellung eines Verwalters besteht, ist allein auf behauptete – rechtzeitig gerügte – Pflichtverletzungen in dem Zeitraum zwischen der letzten bestandskräftigen Bestellung und dem Tag des Wiederbestellungsbeschlusses abzustellen. Für Abberufung und Wiederbestellung gelten insoweit die gleichen Grundsätze.

2 Normenkette

§ 26 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K greift den Beschluss an, mit dem die Wohnungseigentümer Verwalter V für 3 Jahre wiederbestellt haben. Das AG gibt der Anfechtungsklage statt. Der Bestellungsbeschluss widerspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Verwalter habe vieles falsch gemacht. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung führten diese Fehler dazu, dass eine Weiterbestellung objektiv unvertretbar sei.

4 Die Entscheidung

Das LG sieht das anders! Die Bestellung des V sei jedenfalls nicht objektiv unvertretbar gewesen. Ein Verwalter schulde das Erhaltungsmanagement in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum. Ferner habe er Versammlungen einzuberufen, Jahresabrechnungen zu erstellen und die Konten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ordnungsgemäß zu führen. Diese Pflichten habe V nicht in derart gravierender Art und Weise verletzt, dass eine Wiederbestellung objektiv unvertretbar wäre. V habe Versammlungen nicht zu spät terminiert. Man könne V auch nicht vorwerfen, für einen neuen Verwalter keine Vergleichsangebote eingeholt und weitere Bewerber eingeladen zu haben. V treffe auch kein Verschulden an der möglicherweise unzulässigen Delegation von Verwaltungsaufgaben auf ihn. Auch sei eine ungenügende Objektbetreuung bei Umbaumaßnahmen nicht feststellbar. V habe schließlich auch nicht zu spät Entwürfe für Jahresabrechnungen vorgelegt oder die Konten falsch geführt.

Hinweis

  1. Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Weiterbe...

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