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Verwalter: Prüfung des Bestellungsbeschlusses / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Das LG sieht das anders! Die Bestellung des V sei jedenfalls nicht objektiv unvertretbar gewesen. Ein Verwalter schulde das Erhaltungsmanagement in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum. Ferner habe er Versammlungen einzuberufen, Jahresabrechnungen zu erstellen und die Konten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ordnungsgemäß zu führen. Diese Pflichten habe V nicht in derart gravierender Art und Weise verletzt, dass eine Wiederbestellung objektiv unvertretbar wäre. V habe Versammlungen nicht zu spät terminiert. Man könne V auch nicht vorwerfen, für einen neuen Verwalter keine Vergleichsangebote eingeholt und weitere Bewerber eingeladen zu haben. V treffe auch kein Verschulden an der möglicherweise unzulässigen Delegation von Verwaltungsaufgaben auf ihn. Auch sei eine ungenügende Objektbetreuung bei Umbaumaßnahmen nicht feststellbar. V habe schließlich auch nicht zu spät Entwürfe für Jahresabrechnungen vorgelegt oder die Konten falsch geführt.

Hinweis

  1. Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Weiterbestellung eines Verwalters ist am Maßstab einer ordnungsmäßigen Verwaltung zu messen. Denn die Wohnungseigentümer haben nach § 18 Abs. 2 WEG nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Tätigkeit des Verwalters diesen Grundsätzen entspricht, sondern auch darauf, dass der Verwalter selbst diesen Anforderungen genügt. Daran fehlt es, wenn ein wichtiger Grund gegen die Weiterbestellung spricht. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach bislang h. M. in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG a. F. nach den für die Abberufung des Verwalters geltenden Grundsätzen (siehe etwa BGH, Urteil v. 22.6.2012, V ZR 190/11, Rz. 7). Ob diese Rechtsprechung fortgesetzt wird, liegt nahe, bleibt aber abzuwarten: Denn es gibt im aktuellen Recht keinen wichtigen Grund mehr für eine Abberufung.
  2. Da...

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