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Verwalter: Bestellung und Verwaltervertrag

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Es entspricht keiner ordnungsmäßigen Verwaltung, einen Verwalter zu bestellen, ohne zugleich die vertraglich geschuldete Vergütung und die Dauer des Verwaltervertrags zu regeln.

2 Normenkette

§ 26 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer bestellen im August 2020 V zum neuen Verwalter. Regelungen zum Verwaltervertrag treffen sie nicht. Wohnungseigentümer K geht daher gegen den Bestellungsbeschluss vor.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Es widerspreche nach überwiegender Ansicht einer ordnungsmäßigen Verwaltung, den Verwalter zu bestellen, ohne zugleich die vertraglich geschuldete Vergütung und die Dauer des Verwaltervertrags zu regeln. Es sei daher im Grundsatz erforderlich, dass die Wohnungseigentümer in derselben Versammlung, in der der Verwalter bestellt werde, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags in wesentlichen Umrissen regelten. Hiervon könne nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden. Zu den Eckpunkten des Verwaltervertrags, die bei der Bestellung in wesentlichen Umrissen geregelt werden bzw. bekannt sein müssen, gehörten Laufzeit und Vergütung. Zwar beruhe die Rechtsprechung auf dem alten Recht. Im aktuellen Recht könne ein Verwalter jederzeit abberufen werden. Der Verwaltervertrag ende dann spätestens nach 6 Monaten. Im Fall gehe es aber um einen Altbeschluss.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob ein Bestellungsbeschluss nach § 26 Abs. 1 WEG einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, obwohl die Eckpunkte eines Verwaltervertrags nicht klar sind.

Voraussetzungen von Verwalterbestellung

Der BGH hat im Februar 2015 für die Praxis geklärt, dass die Bestellung des Verwalters grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn in derselben Versammlung, in der die Bestellung bestimmt wird, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzei...

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