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Vertretung in der Eigentümerversammlung / 1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Teilnahmeberechtigte Personen

Die Eigentümerversammlung ist eine private, nicht öffentliche Veranstaltung. Teilnahmeberechtigt sind alle Personen, die Inhaber eines Stimmrechts sind, unabhängig davon, ob sie an deren Ausübung gehindert sind oder nicht. Hierzu gehören neben allen Wohnungseigentümern auch diverse andere Personen wie Testamentsvollstrecker, Insolvenz-, Zwangs- und Nachlassverwalter.[1] Außerdem ist der Verwalter als Organ der WEG teilnahmeberechtigt.

Ist ein Verwaltungsbeirat nicht gleichzeitig Wohnungseigentümer, ist seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 umstritten, ob solchen Personen noch ein Teilnahmerecht zusteht oder aber das Amtsverhältnis nicht mehr besteht. Der Gesetzgeber differenziert mit Blick auf die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nach dem "Dürfen" und dem "Können". "Dürfen" die Wohnungseigentümer nach dem WEG beschließen, führt es lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, wenn sie die gesetzlichen Grenzen der ihnen eingeräumten Kompetenzen überschreiten. Anders verhält es sich im Fall des "Könnens". Werden hier die gesetzlichen Grenzen überschritten, führt dies zur Beschlussnichtigkeit. Nach § 29 Abs. 1 WEG "können" Wohnungseigentümer zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Nach Lesart des Gesetzes müsste es also zur Beschlussnichtigkeit führen, wenn ein Nichtwohnungseigentümer zum Verwaltungsbeirat bestellt wird. Nach diesseits vertretener Ansicht ist jedenfalls von Beschlussnichtigkeit auszugehen. Dann aber verlieren konsequenterweise auch bereits amtierende Beiratsmitglieder als Nichtwohnungseigentümer ihr Amt, da keine Beschlusskompetenz mehr besteht.

Für den Fall, dass man dies anders sehen sollte, besteht allerdings Einigkeit, dass Beiräten als Nichtwohnungseigentüm...

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