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Vertragsstrafe / 4 Inhaltskontrolle und berechtigtes Interesse

Dr. Constanze Oberkirch
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Strafabreden – insbesondere formularvertraglich vereinbarte – müssen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle standhalten. Sie dürfen keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners beinhalten und insbesondere nicht zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöster Geldforderungen eingesetzt werden.[1]

Vertragsstrafenabreden in formularmäßigen Arbeitsverträgen sind daher nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat. Deshalb ist es z. B. zweifelhaft, ob mit Vertragsstrafen überhaupt Verstöße gegen Nebenverpflichtungen in einem Arbeitsvertrag zulasten des Arbeitnehmers sanktioniert werden können. Zulässig ist es in jedem Fall, Strafabreden bei Vertragsbruch, bei Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot und beim Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu vereinbaren. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers ist in jedem Fall (nur) dann anzuerkennen, wenn durch das strafbewehrte Verhalten des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber typischerweise ein nicht unerheblicher Schaden entsteht und der Nachweis des Schadens bzw. seiner Höhe im Allgemeinen nur schwer oder überhaupt nicht zu erbringen ist.

Haben die Parteien im Arbeitsvertrag für den Fall eines Vertragsbruchs eine Vertragsstrafe vereinbart und sich vorbehalten, "den darüber hinausgehenden Schaden geltend machen" zu können, so können im Fall des Vertragsbruchs nicht die Vertragsstrafe und der volle Schaden, sondern nur die Strafe und der Schadensbetrag, der diesen Betrag noch überschreitet, gefordert werden.[2]

Formulararbeitsverträge unterliegen der inhaltlichen Kontrolle gemäß der §§ 305 ff. BGB.

Vereinbarungen über Vertragsstrafen sind im Arbeitsleben so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge regelmäßig nicht überraschend ist.[3]

Vertragsstrafenvereinbarungen in Formulararbeitsverträgen müssen in besonderem Maß den allgemeinen Grundsätzen der Bestimmtheit und Klarheit entsprechen. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der vertraglichen Verpflichtungen müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Danach verletzt eine Klausel das im Transparenzgebot enthaltene Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet.[4]

 
Praxis-Beispiel

Bestimmtheit der Vertragsstrafe

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn als Vertragsstrafe das Entgelt für 2 Wochen bzw. einen Monat vorgesehen ist, aber mangels Vereinbarung einer bestimmten Arbeitszeit oder eines festen wöchentlichen oder monatlichen Entgelts nicht feststeht, welches Entgelt auf diesen Zeitraum entfällt. Bei einer solchen Regelung ist bei Vertragsabschluss nicht hinreichend klar, welcher Betrag gegebenfalls anfällt.[5]

[1] BAG, Urteil v. 21.4.2005, 8 AZR 425/04.
[2] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.10.1995, 9 Sa 344/95.
[3] BAG, Urteil v. 20.10.2022, 8 AZR 332/21.
[4] BAG, Urteil v. 24.8.2017, 8 AZR 378/16.
[5] LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.10.2020, 9 Sa 508/20.

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