Das Abstraktionsprinzip beinhaltet ein das gesamte Zivilrecht durchziehende Prinzip, nach dem die Wirksamkeit eines Erfüllungsgeschäfts grundsätzlich nicht von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags abhängig ist.
Ein Rechtsgeschäft ist ein Rechtsakt, der eine gewollte Rechtsfolge hervorbringt. Diese kann beispielsweise darin liegen, dass durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags die Verpflichtung eingegangen wird, höchstpersönlich bestimmte Aufgaben zu erledigen; die Rechtsfolge kann aber auch darin liegen, dass das Eigentum an einem Grundstück von einer Person auf eine andere Person übergeht.
Auch wenn Rechtsgeschäfte für die Besteuerung eine zentrale Bedeutung einnehmen, werden steuerliche Tatbestände auch erfüllt, wenn kein Rechtsgeschäft vorliegt. So knüpft etwa eine Fülle von Vergünstigungen im Steuerrecht an die Geburt eines Kindes an. Auch die Erbschaftsteuer setzt in der Regel nicht Rechtsgeschäfte voraus. Wird beispielsweise eine Person gesetzliche Erbin, dann erfolgt der Eigentumswechsel der der verstorbenen Person gehörenden Gegenstände kraft Gesetzes (Gesamtrechtsnachfolge § 1922 BGB). Anders hingegen bei der Schenkungsteuer, die häufig Rechtsgeschäfte, z. B. eine unentgeltliche Zuwendung in Form einer Schenkung, also einem zweiseitigen Vertrag, voraussetzt.
Verträge werden u. a. nach
- Verpflichtungsverträgen und
- Erfüllungsverträgen
unterschieden.
Der Abschluss eines Verpflichtungsvertrags begründet eine Leistungspflicht, die natürlich auch in einem Unterlassen oder Dulden bestehen kann. Durch den Abschluss eines solchen Vertrags wird zunächst die verbindliche Absicht bekundet, die im Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, d. h. diese Verträge haben schuldbegründenden Charakter.
Im Gegensatz dazu zielen die Erfüllungsverträg...