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Vertragsarzt

Andreas Deffner
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Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Vertragsarzt ist ein niedergelassener Arzt, der Mitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung ist und vertragsärztliche Rechte und Pflichten hat. Zu den Pflichten gehören u. a. die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Das Honorar wird von der Kassenärztlichen Vereinigung ausgezahlt. Der Begriff Vertragsarzt wird in der öffentlichen Wahrnehmung oftmals durch Kassenarzt ersetzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen zum Vertragsarztrecht finden sich in den §§ 95 bis 98 SGB V. Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung regelt § 95 SGB V. In diesem Zusammenhang ist § 98 SGB V zu beachten, der Details zu den Zulassungsverordnungen vorgibt. In ihnen (z. B. in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte [Ärzte-ZV]) ist Näheres über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie der Beschränkung von Zulassungen geregelt. Die Zulassungsverordnungen werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen (§ 98 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

1 Kassenzulassung

Als Kassenzulassung wird die Zulassung zur Teilnahme eines Arztes an der vertragsärztlichen Versorgung bezeichnet. Hierdurch wird der Arzt berechtigt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung gegen Honorierung durch die gesetzliche Krankenversicherung zu behandeln. Um die Zulassung kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag des Arztes.

1.1 Voraussetzung für die Eintragung ins Arztregister

1.1.1 Ärzte

Voraussetzung für Vertragsärzte ist

  • die Approbation als Arzt und
  • der erfolgreiche Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Wei...

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