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Versicherungsschaden: Abwicklung / 4.3 Abwälzung eines Selbstbehalts auf den Sondereigentümer

Alexander C. Blankenstein
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Eine Abweichung hiervon kann durch eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder eine anderweitige Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen werden, was allerdings nur im theoretischen Ausnahmefall praktische Bedeutung haben kann.

Befindet sich die Ursache für einen Wasserschaden (z. B. Rohrbruch) eindeutig im Sondereigentum, verlangen die Wohnungseigentümer häufig, dass der Sondereigentümer nach dem Verursacherprinzip den verbleibenden Selbstbehalt tragen solle. Hierzu hatte das OLG Köln entschieden, dass der Eigenanteil bei Schäden, die von im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen verursacht werden, durch Beschluss auf den Wohnungseigentümer abgewälzt werden kann.[1]

Dieser Auffassung ist auch das AG Lemgo. Allerdings widerspricht ein derartiger Beschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn dem betroffenen Wohnungseigentümer keine Exkulpationsmöglichkeit vorbehalten bleibt, die Haftung mithin verschuldensunabhängig bei jeglicher Verursachung des Schadens im Bereich des Sondereigentums eingreift.[2]

Grundsätzlich hat der BGH klargestellt, dass die Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine vom allgemeinen Umlageschlüssel abweichende Verteilung des Selbstbehalts beschließen können.[3]

Allerdings ist hiermit nicht gesichert, ob der betreffende Wohnungseigentümer exklusiv mit dem Selbstbehalt belastet werden kann. Der BGH hatte nur darüber zu befinden, ob eine Änderung des Verteilungsschlüssels bezüglich des Selbstbehalts ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn in den Wohnungseigentumseinheiten gegenüber den Teileigentumseinheiten überdurchschnittlich viele Leitungsschäden aufgetreten waren und die Wohnungseigentümer daher beschlossen hatten, den Selbstbehalt bei Leitungsschäden im Wohnungseigentum nur unter den Wohnungseigentümern – wohl gemer...

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