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Versicherungsschaden: Abwicklung / 4 Abwicklungshoheit für Schäden im Gemeinschaftseigentum

Alexander C. Blankenstein
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4.1 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Für die Abwicklung von Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig, die durch den Verwalter als ihrem Organ handelt. Gesetzliche Grundlage für die Befugnis und Pflicht des Verwalters zur Abwicklung von Versicherungsschäden ist seine Funktion als Ausführungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als deren gesetzlicher Vertreter nach § 9b Abs. 1 WEG, die in § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WEG ihre besondere Ausprägung enthält, nämlich eigenständig Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG), die von ungeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen sowie in Notfällen die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG geregelte Pflicht zur Einleitung von Sofortmaßnahmen.

Der Verwalter ist demnach bei Schäden im Gemeinschaftseigentum befugt und auch verpflichtet, eigenständig

  1. den Schaden im Gemeinschaftseigentum festzustellen,
  2. an die Versicherung den Schaden zu melden, im Verlustfall eine umgehende Diebstahlsmeldung bei der Polizei, bei Umweltschäden die Umweltbehörde zu alarmieren,
  3. Schadensminderungsmaßnahmen einzuleiten,
  4. die für die Regulierung erforderlichen Tatsachen dem Versicherer bekannt zu geben, wenn diese dem Verwalter tatsächlich vollständig bekannt sind,
  5. Handwerker mit der Beseitigung kleinerer Schäden im Gemeinschaftseigentum zu beauftragen und die hierbei entstehenden Kosten mit der Versicherung abzurechnen,
  6. bei Regulierungszusage des Versicherers und bei unabdingbarem Reparaturbedürfnis zur Abwicklung auch größerer Schäden. Bei fehlender Regulierungszusage hat er Beschlüsse der Wohnungseigentümer über das weitere Vorgehen zu initiieren.
 
Hinweis

Informationspflicht

Im Übrigen ist der Verwalter verpflichtet, die Wohnungseigentümer über die erforderlichen Maßnahmen zu un...

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