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Versicherungspflicht von Pflegepersonen in der Rentenver ... / 4.3 Fortbestand der Versicherungspflicht bei Unterbrechung der Pflege

Michael Schulz
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Unterbricht die Pflegeperson die Pflegetätigkeit, endet grundsätzlich auch die Versicherungspflicht. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Pflegegeldzahlung.

Nimmt der Pflegebedürftige während der Zeit der Unterbrechung die Kurzzeitpflege oder Ersatz- bzw. Verhinderungspflege in Anspruch, besteht für den ersten und letzten Tag der Verhinderung Versicherungspflicht.

In den folgenden Fällen besteht die Versicherungspflicht der Pflegeperson auch bei einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit fort:

  • Gesamte Dauer der häuslichen Krankenpflege des Pflegebedürftigen.
  • Bis zu 4 Wochen bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung der medizinischen Rehabilitation des Pflegebedürftigen. Bei einem nahtlosen Anschluss einer stationären Leistung der medizinischen Rehabilitation an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung gilt dies nur für den Zeitraum insgesamt. Der Fortbestand der Versicherungspflicht ist nicht an die Weiterzahlung des Pflegegeldes gekoppelt.
  • Bis zu 6 Pflegewochen bzw. 42 Pflegetagen im Kalenderjahr bei Erholungsurlaub der Pflegeperson. Unter Erholungsurlaub ist ein Aussetzen der Pflegetätigkeit zu verstehen. Bei der Aufnahme der Pflegetätigkeit besteht bereits im ersten Kalenderjahr der volle Anspruch. Der Urlaub kann sich auch an eine sonstige Pflegeunterbrechung anschließen.
  • Bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen sowie für die Dauer der darüber hinausgehenden Zahlung von Pflegegeld, wenn der Pflegebedürftige von der Pflegeperson während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes tatsächlich gepflegt wird.

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[1] Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI und § 26 Abs. 2b SGB III besteht für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson Versicherungspflicht nur in der Zeit, in der sie den Pflegebedürftigen tatsächlich pflegt. Wird die Pflegetätigkeit unterbrochen, weil die ...

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