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Versicherungspflicht (Pflegeversicherung)

Michael Schulz
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Pflegeversicherung ist ein eigenständiger Zweig in der Sozialversicherung. Sie erstreckt sich auf alle Personen, die Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ist in den §§ 20 bis 21a SGB XI geregelt. Für Versicherte von privaten Krankenversicherungsunternehmen ist die Versicherungspflicht in § 23 SGB XI definiert. § 24 SGB XI regelt die Versicherungspflicht der Abgeordneten.

1 Pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung

Pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung sind alle Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Das sind

  • Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, es sei denn, dass es sich um eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung handelt. Für die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III bleibt die Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger erhalten[1];
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld;
  • Bezieher von Arbeitslosengeld und Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des SGB II;
  • Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen (im Rahmen des KVLG 1989);
  • selbstständige Künstler und Publizisten (im Rahmen des KSVG);
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden;
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, sie gehören zu dem Personenkreis des § 151 SGB XIV oder des § 81 Abs. 3 SEG;
  • Menschen mit Behinderungen, die in Behinderten- oder Blindenwerkstätten beschäftigt oder in Heimarbeit für diese Einrichtungen tätig sind;
  • Menschen mit Behinderungen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die in gewisser Regelmäßigkeit 20 % der Leistung eines voll Erwerbsfähigen mit gleichartiger Tätigkeit erbringen;
  • Studenten und Praktikanten;
  • Postulanten und Novizen, die während ihrer Ausbildung noch keine satzungsmäßigen Mitglieder ihrer Gemeinschaft sind[2];
  • Rentner und Rentenantragsteller;
  • Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
[1] § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI i. V. m. § 192 SGB V.
[2]

S. Geistliche Genossenschaften.

1.1 Von der Krankenversicherungspflicht befreite Personen

Für Personen, die sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung haben befreien lassen, besteht keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 SGB XI.[1] Der Ausschluss von der sozialen Pflegeversicherung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verfassungsmäßig nicht zu beanstanden.[2]

[1]

S. Private Pflegeversicherung.

[2] BSG, Urteil v. 3.9.1998, B 12 P 3/97 R.

1.2 Keine Krankenversicherungspflicht in den letzten 10 Jahren

Von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ist nicht auszugehen, wenn sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und in den letzten 10 Jahren keine Versicherungspflicht in der Kranken- oder Pflegeversicherung vorgelegen hat. Hierbei handelt es sich um eine – allerdings widerlegbare (muss vom Betroffenen bewiesen werden) – Vermutung, die der Vermeidung missbräuchlicher Ausnutzung der sozialen Pflegeversicherung, z. B. durch Rückkehr aus der privaten Versicherung, dient.[1] Da eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung auch Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung auslöst, hat diese Regelung jedoch praktisch kaum Bedeutung.

[1] § 20 Abs. 4 SGB XI.

1.3 Freiwillig Krankenversicherte und sonstige Personen

Pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung sind auch

  • die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.[1]
    In diesen Fällen hat über Versicherungspflicht und Beitragshöhe die zuständige Pflegekasse und nicht die Krankenkasse zu entscheiden[2];
  • sonstige Personen i. S. d. § 21 SGB XI, die weder gesetzlich noch privat für den Krankheitsfall versichert sind. Die Regelung gilt für Personen mit inländischem Wohnsitz, die

    • nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder in entsprechender Anwendung des BVG bis zu deren Außerkrafttreten einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung hatten;
    • Kriegsschadensrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder eine laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen;
    • nach § 145 Abs. 2 Nr. 4 SGB XIV oder nach § 84 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 SEG ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG weiter erhalten oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV beziehen;
    • laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen;
    • krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind;
    • Soldaten auf Zeit sind.

Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht für Mitglieder von Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gem. § 176 Abs. 1 SGB V als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und sie ohne die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig wären.

Sofern ein Mitglied bereits gegen das Risiko der Pf...

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