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Versicherung des Gebäudes: Was gilt für das Sondereigentum? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Klage hat Erfolg! K sei berechtigt, gegen die B-AG vorzugehen. Dies ergebe sich bereits aus dem Schreiben des Verwalters. Dieser habe ausdrücklich mitgeteilt, K sei ermächtigt, die hier geltend gemachten Forderungen direkt bei der B-AG geltend zu machen. Dass diese Ermächtigung sich nur auf die außergerichtliche Regulierung des Mietausfallschadens beziehen solle, sei dem Schreiben nicht zu entnehmen.

K habe die Wiederbenutzung seiner Wohnung auch nicht schuldhaft verzögert. Fraglich sei bereits, ob ein Verhalten des K maßgeblich sein könne. Nicht er, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei die Versicherungsnehmerin. Jedenfalls habe K selbst nichts falsch gemacht. Stelle man auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ab, ergebe sich kein anderes Bild.

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