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Versetzung / 2 Beteiligung des Betriebsrats

Stephan Wilcken
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2.1 Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts

Ist in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Betriebsrat gewählt, hat der Arbeitgeber diesen vor jeder Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und dessen Zustimmung zu der geplanten Versetzung einzuholen. Dazu hat er dem Betriebsrat, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Auskunft über die Person und die Auswirkungen der geplanten Versetzung zu geben.[1]

 
Wichtig

Inhalt der Unterrichtung

  • Angaben zur Person des Arbeitnehmers und zum vorgesehenen Arbeitsplatz (fachliche und persönliche Eignung für den vorgesehenen neuen Arbeitsplatz)
  • Versetzungszeitpunkt und ggf. Dauer
  • Grund der Versetzung
  • Vorgesehene Lohn- und Gehaltsgruppe der neuen Tätigkeit
  • Folgen und besondere Auswirkungen der geplanten Versetzung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers auf dem neu zugewiesenen Arbeitsplatz

Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Versetzung individualrechtlich zulässig ist, ob die Zustimmung des Beschäftigten vorliegt oder ob die Versetzung durch eine Änderungskündigung umgesetzt werden muss.

Maßgebend für die Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat sind Sinn und Zweck von dessen Mitbestimmung nach § 99 BetrVG. Hier ist der Betriebsrat nicht nur der Sachwalter der Interessen der Belegschaft, sondern auch der des von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers. Dessen schutzwürdigen Interessen sind berührt, wenn für ihn wegen des angeordneten Wechsels ein in seinem konkreten Arbeitsalltag spürbares "anderes Arbeitsregime" gilt. Dieses kann von den Arbeitskollegen oder auch von den unmittelbaren Vorgesetzten ausgehen, wenn diese über die Befugnis zur Erteilung bloßer Arbeitsanweisungen hinaus relevante Personalbefugnisse, etwa die Kompetenz zur Ausübung von Disziplinaraufgaben oder zur Leistu...

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