Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Verschmelzung von Kapitalgesellschaften / 7.9.1 Fortführung der Bewertung bei Buchwertansatz

Martin Stahl
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Im Einzelnen bedeutet der Eintritt der übernehmenden Gesellschaft in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft für die Fortführung der Bewertung Folgendes:

a) Abschreibung

Die übernehmende Körperschaft hat nach § 12 Abs. 3 i. V. mit § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG die Abschreibung der übertragenden Gesellschaft fortzuführen und zwar hinsichtlich

  • der Bemessungsgrundlage;
  • des AfA-Satzes und
  • der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Bei Gebäuden ist die bisherige Abschreibungsbemessungsgrundlage um einen etwaigen Aufstockungsbetrag zu erhöhen. Auf diese erhöhte Bemessungsgrundlage ist der bisherige Abschreibungssatz des § 7 Abs. 4, Abs. 5 bzw. Abs. 5a EStG weiterhin anzuwenden.

Bei anderen Wirtschaftsgütern ist der übernommene Wert auf seine Restnutzungsdauer abzuschreiben[1]

b) Eigene Anteile

Gibt die übernehmende Körperschaft als Gegenleistung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft eigene Anteile aus, so ist dies wie eine Kapitalerhöhung zu behandeln.[2]

c) Firmenwert

Ein selbst geschaffener Firmenwert, der bei einem Ansatz zum Zwischenwert oder gemeinen Wert (teilweise) aufgedeckt wird, ist auf 15 Jahre abzuschreiben. Die Nutzungsdauer von 15 Jahren beginnt ab dem steuerrechtlichen Übertragungsstichtag. Auch bei einem angeschafften Firmenwert, der durch die Verschmelzung aufgestockt wird, ist der Aufstockungsbetrag auf 15 Jahre abzuschreiben – und nicht auf die Restnutzungsdauer des angeschafften Firmenwerts.[3]

d) Geringwertige Wirtschaftsgüter

Hat die übertragende Körperschaft die Bewertungsfreiheit für Geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG nicht in Anspruch genommen, so kann die übernehmende Gesellschaft den noch bestehenden Restbuchwert dieser Wirtschaftsgüter nicht im Jahr der Verschmelzung in voller Höhe abschreiben. Die übernehmende Gesellschaft hat vielmehr die von der übertragenden Gesellschaft begonnene Abschreibung fortzuführen.

e) Geschäftsvorfälle im Rückwirkungszeitraum

Nach § 2 Abs. 1 UmwStG sind Einkommen und Vermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags der übernehmenden Kapitalgesellschaft zuzurechnen. Leistungsbeziehungen zwischen übertragender und übernehmender Körperschaft im Rückwirkungszeitraum sind daher zu neutralisieren vGA und verdeckte Einlagen im Rückwirkungszeitraum sind zumindest in den Fällen der Auf- und Abwärtsverschmelzung nicht mehr möglich.[4]

f) Grunderwerbsteuer

Gehört zum übergegangenen Vermögen ein Grundstück, entsteht mit Wirksamkeit der Verschmelzung Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Diese ist den objektbezogenen Kosten der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen und ist als Anschaffungsnebenkosten des Grundstücks zu aktivieren.[5]

g) Investitionsabzugsbetrag

Der Vermögensübergang im Sinne des UmwStG und damit eine Verschmelzung ist unschädlich, wenn der begünstigte Betrieb bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibt und gleichzeitig die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das begünstigte Wirtschaftsgut erfüllt werden. Der vom ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt ausgehend ermittelte Nutzungs- und Verbleibenszeitraum bleibt auch für die übernehmende Kapitalgesellschaft maßgebend; innerhalb dieses Zeitraums sind mehrere begünstigte Übertragungen möglich.[6]

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Die A-GmbH wird zum 1.1.06 auf die B-GmbH verschmolzen. Die A-GmbH hat zum 31.12.04 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i. H. von 100.000 EUR gewinnmindernd geltend gemacht.

Stellungnahme

Wegen der Verschmelzung muss nicht rückwirkend zum 31.12.04 der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden. Allerdings ist der Investitionsabzugsbetrag zum 31.12.04 in den Steuerbescheiden der übertragenden A-GmbH zwingend aufzulösen, wenn die B-GmbH die von der A-GmbH geplante Anschaffung nicht bis zum 31.12.07 durchführt. Denn die Investitionsfrist bei der A-GmbH wird der B-GmbH zugerechnet.

h) Mitunternehmeranteil

Gehört zum übergehenden Vermögen ein Mitunternehmeranteil, übernimmt die übernehmende Körperschaft das steuerliche Kapitalkonto der übertragenden Körperschaft bei der Mitunternehmerschaft.

Dies gilt einschließlich etwaiger Ergänzungs- und/oder Sonderbilanzen, in denen bei Ansatz des gemeinen oder eines Zwischenwerts die Vermögensgegenstände entsprechend aufgestockt werden.[7]

i) Steuerfreie Rücklagen

Steuerfreie Rücklagen sind nach § 12 Abs. 3 i. V. mit § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG zu übernehmen und fortzuführen und zwar auch dann, wenn nur die übertragende, nicht aber die übernehmende Gesellschaft die Voraussetzungen für ihre Bildung erfüllt hat.

Die Auflösung hat so zu erfolgen, wie dies bei der übertragenden Körperschaft der Fall gewesen wäre. Dies gilt insbesondere für Auflösungsfristen, die unter Einbeziehung der Zeit zu berechnen sind, die die Rücklage bei der übertragenden Körperschaft bestanden hat.[8]

Soll eine übernommene Rücklage nach § 6b EStG auf ein Ersatzwirtschaftsgut der übernehmenden Körperschaft übert...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Finanzielle Eingliederung bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft
Gesetze
Bild: Jürgen Priewe - Fotolia

Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung auch dann nach § 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird. Dies gilt auch für das Merkmal der Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers.


Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Bild: Haufe Shop

Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


Verschmelzung von Kapitalge... / 5.3 Sicherstellung der Besteuerung von stillen Reserven
Verschmelzung von Kapitalge... / 5.3 Sicherstellung der Besteuerung von stillen Reserven

Voraussetzung für eine Buchwertverschmelzung ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG, das die stillen Reserven der deutschen Besteuerung nicht entzogen werden können. Die spätere Besteuerung der im übertragenen Vermögen vorhandenen stillen Reserven ist nach ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren